Mannheim
Compact Memory

Israelitische Annalen · 1839-04-19 · Heft 16 (19.4.1839) · p. Seite 126

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Israelitische Annalen
Volume
1839
Issue
Heft 16 (19.4.1839)
Date
1839-04-19
Page
Seite 126 (sequence 6)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
96% known words query
IRI
…/3133765-3133766-3133783--0147-3134256
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

126 l. Aug. dess. I.) den Jünglingen, welche sich zu Volkslehrern bilden wollten, der Besuch der Seminarien gestattet wird, ohne ihnen den Zwang aufzulegen, in den Seminarien wohnen zu müssen. — Der sehr würdige jetzige Herr Oberschulrathsdirektor Hesse in Darmstabt, damals Regierungsrath zu Mainz, gab sich viele Mühe, jüdische Jünglinge zu bewegen und aufzumuntern, das Schullehrerseminarium zu Friedberg zu besuchen. Das Schuledict vom 6. Juni 1832 zeigt §. 54. 55 71 dieselben humanen Gesinnungen unsrer weisen Regierung. Die heilsamen Maßregeln konnten ihren Zweck nicht verfehlen, und während die israelitischen Kinder vormals auf dem Lande höchstens ein wenig jüdisch-deutsch lesen und schreiben konnten, so können sie jetzt durchgängig gut lesen, schreiben und so viel rechnen, als sie in ihrem Wirkungskreis nöthig haben. Bemerkenswerth ist es, daß man in allen Gemeinden, auch in den größeren, vorzog, die Kinder in die christlichen Schulen zu schicken, anstatt besondere jüdische Schulen zu errichten. Bingen machte hierin eine Ausnahme (siehe weiter unten.) War nun der Grundstein zur bessern Erziehung der künftigen Generation gelegt, so fand man auch für nöthig, im Innern dem Gemeinde- und Synagogenwesen eine bessere Einrichtung und zeitgemäße Form zu geben. Und so erschien die Allerhöchste Verordnung vom 19. Nov. 1839 die Organisation der israelitischen Kirchenvorstände. Die Land- und Kreisräthe wurden beauftragt, in jeder Gemeinde'nach Derhältniß der Seelenzahl fünf, resp. 3, Vorsteher zu wählen. Es sollten Männer von unbescholtenem Rufe sein, die mit dem Zeitgeist weiter gegangen sind. Ihnen wurde die Leitung der Gemeindeangelegenheiten anvertraut und zur höchsten Pflicht gemacht, Alles aufzubieten, um Bildung und Kultur in ihren Gemeinden zu befördern. Daß die Ernennung der Vorsteher dadurch besser ausfiel, als wenn die Wahl den Gemeindegliedern überlassen geblieben wäre, ist leicht zu ermessen. Diese Reform war heilsam und nützlich. Das Finanzwesen, welches so oft, besonders auf dem Lande, Anlaß zu Zwistigkeiten giedt, wurde geregelt und manche schöne Einrichtung trat in's Leben. Erlauben Sie mir nun, meinen Bericht auf unsre Gemeinde Bingen zu beschränken und von der Wirksamkeit des hiesigen Vorstandes das Nähere mitzutheilen. Der Vorstand wurde am 23. Mai 1831 auf dem Rathhause installirt. Wenn gleich das Finanzwesen der Gemeinde nur das Mittel zum Zweck ist und andern Angelegenheiten nachgestellt sein sollte, so mußte das Ordnen desselben doch die erste Beschäftigung des Vorstandes sein, um die Mittel kennen zu lernen und sie festzusteven. Dieser Gegenstand ist nun, wie in allen Gemeinden des Großherzogthums, auf folgende Weise geordnet: Der Vorstand entwirft gegen Ende des Jahres ein Budget der Einnahmen und Ausgaben des künftigen Jahres, welches Budget acht Tage auf dem Rathhause zur Einsicht der Interessenten offen liegen muß. Sodann wird es von höherer Behörde firirt. Keine israelitische Religionsgemeinde besitzt bis jetzt eigene Alimente genug, um davon ihre Cultusausgaben zu bestreiten, sie muß Umlage erheben, und diese Rolle wird von dem einschlägüchen Großherz. Hessischen Steuercommissär nach dem direkten Normalsteuerkapitalfttße, wie alle Gemeindeumlagen, gefertigt, von der Behörde erecutorisch erklärt, und von dem von der Regierung ernannten Einnehmer in Raten, gewöhnlich in sechs, erhoben. Diese Form schützt den Vorstand vor allen Vorwürfen, vor Willkühr, und überhebt ihn des unangenehmen Abschätzens — was in der Thal auch sehr unsicher ist. (Fortsetz, f.) Literatur. Meditationen über die Verhandlungen in der holsteinischen Ständekammer in Betreff der Petition mosaischer Glaubensgenossen 'wegen Ertheilung des Bürgerrechtsrc.Mon vr. Steinheim. Angezeigt von vr. G. Ri eff er. (Fortsetzung.) Eben so hat es sich dann abermals in den hier zur Betrachtung vorliegenden Fällen zugetragen. Die Ständeversammlungen Dänemarks hatten nur noch die Frage der Zulassung der Juden zur Volksvertretung zu berathen; die Frage ist mit Wärme ergriffen, die Idee der Rechtsgleichheit mit Begeisterung vertheidigt, von den Gegnern ohne Gehässigkeit und ohne Aengstlichkeit bestritten worden. Die Verhältnisse waren dem Anträge sehr ungünstig, weil die Regierung, früher stets gerecht und wohlwollend gegen ihre jüdischen Unterthanen, jetzt aus begreiflichen politischen Motiven, jede freisinnige Modification der neuen Gesetze über Provinzialstände scheute und sich daher nachdrücklich gegen den Antrag, als gegen einen, dem sie in keinem Falle Folge geben werde, erklärte. Dennoch ergab sich in der Ständeversammlung von Seeland, die ihren Sitz in der Nähe der Hauptstudt hat und die am meisten Kräfte der Intelligenz in ihrer Mitte vereinigt, eine, wenn auch schwache Majorität, für eine» Antrag an die Regierung, „den Bekennern des mosaischen Glaubens das Recht der Wählbarkeit in die Standeversammlung gesetzlich einzuräumen." In der Versammlung von Jütland hatte kurz vorher derselbe Antrag eine Mehrheit zu gewinnen nicht vermocht; indessen war ihm doch eine an Zahl und Intelligenz ansehnliche Minorität zu Theil geworden. Ungleich bedeutender aber, als diese Resultate, die fiir den Augenblick eigentlich keine sind, ist der Geist der Verhandlungen, ist die Gesinnung, die sich darin kund giebt, ist die Wirkung der bereits erstiegenen Stufe des Rechtszustandes, die darin lebendig vor Aller Augen treten. Alle jene Rechte, um die noch in vielen deutschen Staaten ein jämmerlicher Krieg geführt wirb, — Rechts, die so wenig auch ihre alleinige Einräumung der Idee des Rechts genügt, doch das tägliche bürgerliche Leben, die materiellen Interessen der Gesammtheit viel näher berühren, als es die politischen Rechte thun, — sind, wie gesagt, den Juden Dänemärks seit 24 Jahren gewährt. Sie wurden es durch eine wohl-

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.