Israelitische Annalen
- Journal
- Israelitische Annalen
- Volume
- 1839
- Issue
- Heft 16 (19.4.1839)
- Date
- 1839-04-19
- Page
- Seite 125 (sequence 5)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 95% known words query
- IRI
…/3133765-3133766-3133783--0146-3134255- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
125 Nachrichten und Correspondenzen. Verordnung des König!. Sachs. Ministeriums des Cultus und öffentlichen Unterrichts. (Schluß). cc. Außer den Allmosenempfängern sind auch diejenigen Gemeindeglieder, welche zwar nicht arm, jedoch eine zahlreiche Familie mit Anstrengung zu ernähren haben, oder ihres bedeutend vorgerückten Alters halber ihren Erwerbszweig nicht mehr gehörig zu betreiben im Stande sind, ingleichen minder bemittelte Wittwen von Entrichtung der Classensteuer befreit, ohne dadurch an ihren etwaigen Reckten als stimmfähige Gemeindeglieder irgend geschmälert zu sein. 66. Die Classensteuer wird in vierteljährigen Terminen als am 16. Januar, 16. April, 16. Juli und 16. October praeoumel-Lnöo entrichtet. Am ersten Januar erhält jedes steuerpflichtige Gemeindeglied eine von den Gemeindeältesten und zwei Mitgliedern der zur Regulirung der Classensteuer uiedergesetzten Deputation zu unterzeichnende Aufforderung, worin die von dem Betreffenden im Laufe des bevorstehenden Jahres zu entrichtende Summe angegeben ist. — Erfolgt am ersten des auf die obengedachten Zahlungstermine folgenden Monats keine Zahlung, so erhält das Mitglied eine Ermahnung, bis zum 15. des laufenden Monats zu zahlen; bei buch alsdann nicht erfolgender Zahlung wird solche unter Beistand der Obrigkeit executorisch eingetrieben. v) Eine Erntrittssteuer, welche von jedem Gemeindegliede vor Begründung einer eigenen Wirthschast und resp. vor jeier Verehelichung in nachfolgenden Sätzen zu entrichten ist, als: sn. ein hiesiger Israelit I. wenn er als Unverehelichter seinen eigenen Haushalt deHrtzndet, oder wenn er mit einer hiesigen Israelitin in erstör Ehe sich verbindet. Zehn bis Fünfzig Thaler, in zweiter ober folgender Ehe Fünf bis Fünfundzwanzig Thaler. Begründet jedoch ein Unverheiratheter vor seinem, dreißigsten Lebensjahre einen eigenen Haushalt, so kann obiger Betrag nach Befinden auf die Hälfte ermäßigt werden, jedoch ist hierbei der Vorbehalt zu machen, daß der Betreffende nach seiner einstigen Verehelichung mindestens den Rest resp. nach Maaßgabe der Sätze sä I. oder EL nach Beschaffenheit der Mitgift und je nachdem er eine Hiesige oder Auswärtige heirathet — nackzuzahlen habe; El. wenn er mit einer auswärtigen Israelitin in erster Ehe sich verbindet Zwanzig bis Hundert Thalep, in zweiter ober folgender Ehe Zehn bis Fünfzig Thaler. db. Ein auswärtiger Israelit, der seinen bleibenden Wohnsitz hier begründet: i. wenn er^eine hiesige Israelitin zur Ehefrau hat, oder bei Begründung des Wohnsitzes allhier ehelicht. Fünfzig bis Z w e i h un d e r t Thaler. n. Wenn er eine Auswärtige zur Ehefrau hat oder ehelicht. Hundert dis Zweihundert Thaler. Bei unverheirateten auswärtigen Israeliten, die einen eigenen Haushalt allhier begründen, ist die Bestimmung »s »s. i. ebenfalls anzuwenden. vo. Die jedesmalige Bestimmung der »» und dd angegebenen Sätze ist dem Ermessen des Gemeinde-Vorstandes überlassen, es sind hierbei die Vermögensverhältniffe der Betreffenden so wie die etwaige Mitgift unpartheiisch zu erwägen. 6. Gebühren für die Grabstätte auf hiesigem israelitischen Begräbnißplatze von allen darauf zu Bestattenden, die bei ihrem Ableben nicht Mitglieder der hiesigen israelitischen Gemeinde waren.—Auch Gemeindeglieber sind zur Zahlung dieser Gebühren verpflichtet, wenn sie die zeither übliche oder nach den Bestimmungen dieses Statuts (s. oben »6 c) künftig stattfindende Eintrittssteuer bis zu ihrem Ableben noch nicht entrichtet hatten, oder falls sie nickt selbstständig waren, solche von ihrem Vater oder Ehemann nicht entrichtet wurde. — Den jedesmaligen Betrag hat der Gemeinde-Vorstand in Erwägung der Umstände zu bestimmen. e. Uebliche Gebühren bei hier stattfindenden Trauungen auswärtiger Israeliten, die ihren Wohnsitz nicht allhier begründen; deren jedesmaligen Betrag hat der Gemeindevorstand zu bestimmen, jedoch darf er Fünfzehn Thaler nicht übersteigen. Wie nun durch Vorstehendes die Bestimmungen in §. 2. 8. 12. 16. 17. 18 und 21 des unter dem 25. Februar 1837 dem Stadtrathe allhier zugefertigten Regulativs, den israelitischen Cultus und Schulunterricht zu Dresden betreffend, in gewissem Maße sich modificiren, so hat das Königs. Minister, des Cultus und öffentlichen Unterrichts im Uedrigen es bei gedachtem Regulative mit Vorbehalt dessen, was künftig bei Errichtung des Gemeindestatuts etwa noch festzusetzen für nöthig befunden wird, zur Zeit noch bewenden lassen. Dresden, den S. März 1839. Der Rath zu Dresden. Bingen. — (Fortsetzung). Erst unter der humanen Großherzoglich Hessischen Regierung wurden wir zu Bürgern erzogen. Erst unter dieser menschenfreundlichen Regierung ist der Aufschwung zum Besseren in uns angeregt worden und ein lebendiger Sinn für bürgerliche Gewerbe und regelmäßigen Handel, für Kunst und Wissenschaft in uns erwacht. Erst unter unsrer jetzigen weisen Regierung wurden wir herangebildet und für das köstliche Gut der bürgerlichen Freiheit empfänglich gemacht. Schon am 13. März 1818 hob unser Regent die von Napoleon am 17. März 1868 auf 16 Jahr gegebenen Beschränkungen größtentheils auf, während solche in Rheinbayern und in Preußen auf unbestimmte Zeit noch jetzt in Kraft bleiben. *) Die Edicte über das Schulwesen haben Sie in Nro. 12 und 13 bereits erwähnt. Es ist besonders wichtig, daß das Edict vom IX July 1823 (ausgegeben *) lieber diesen höchst unangenehmen Gegenstand werde ich mir erlauben. Ihnen eine nähere Beleuchtung zugehen V zu lassen. Vieles ist darüber von stimmfähigen Männern geschrieben worben, das die gehörige Pudlicität noch nicht erlangt hat. (Vergl. Annalen Nro. 3.)