Israelitische Annalen
- Journal
- Israelitische Annalen
- Volume
- 1839
- Issue
- Heft 15 (12.4.1839)
- Date
- 1839-04-12
- Page
- Seite 118 (sequence 6)
- Language
- German
- Belongs to
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118 zu erhalten. Diese zählt bereits über 300 Schüler, deren Leistungen im Durchschnitte der Anstalt Ehre machen. Der Unterricht erstreckt fich außer über gewöhnliche Schulgegenstände, noch insbesondere über Hebräische Sprache und BibelkunLe und mehrere Realien, als freies Zeichnen und Linearzeichnen, Buchhaltung, Stereometrie, Mechanik, Architektur, Physik rc. — Eine vorzüglich nachahmenswerte Einrichtung ist die Abhaltung des Gottesdienstes an Sabbath und Feiertagen in dem Schullokale, wobei die Lehrer abwechselnd erbauliche Vorträge halten. — Welche AuSsaat diese Anstalt für künftige schöne Früchte darbietet, leuchtet von selbst ein. Ueber die andern Anstalten dieses Landes ein andermal. *) Literatur. Meditationen über die Verhandlungen in der holsteinischen Ständekammcr in Betreff der Petition mosaischer Glaubensgenossen wegen Ertheilung des Bürgerrechts, i» der 41. Sitzung am 2?. November 1838. Von Dr. Steinheim. Altona 2s S. in 8. Angezeigt von Di*. G. Niesser. Das verflossene Jahr hat uns zuerst Verhandlungen zweier Provinzial-Ständeversammlungen Dänemarks über die Wählbarkeit der Juden zu Mitgliedern der Volksvertretung und hierauf eine Debatte der Stände des unter demselben Scepter lebenden Großherzogthums Holstein über eine Verbesserung der bürgerlichen Lage der Juden gebracht. Die Vergleichung dieser verschiedenen Vorgänge bietet Resultate dar, welche geeignet sind, zum Prüfstein für manche theoretische Behauptungen zu dienen und einen tiefen Blick thun zu lassen in die wahre Beschaffenheit der Hindernisse und Schwierigkeiten, die sich der Sache der Gleichheit vor dem Gesetze entgegenstellen. In Dänemark nämlich stehen den Juden seit 1814 alle privatbürgerlichen Rechte in vollem Umfange zu; in Beziehung auf Gewerbe, Ortsbürgerrecht, Grundbesitz, Ausübung der Advocatur u. dgl. m. gieht es dort keinen Unterschieb mehr zwischen Christen und Juden; selbst vom Staatsdienste sind Letztere im Ganzen nicht gesetzlich ausgeschlossen **). In den Gesetzen über die *) Wir bitten um genauere, statistische und geschichtliche Angaben über innere Einrichtung jeder größer» Scdulanstalt, Zabl der Schüler und Schülerinnen, der Gassen, der Lehrer und resp. deren Werke, der Schulbücher, der Verhältnisse der Schulen zur Seelenzahl der Gemeinden, u. s. w. D. H. **) Gewisse Ausschließungen bestehen nach der herrschenden Auslegung des sogenannten Königsgesetzes von 1660, — der Charte des monarchischen Absolutismus für Dänemark, — für alle nicht orthodor-lutherischen Confessionen. — Das Gesetz vom 20. März 1814 s. u. A. in dem Anhänge zu Heinemann's Sammlung der die Verfassung der Juden in Preußen betreffenden Gesetze u. s. w. S. 445 fgg. Einführung beratender Provinzial-Stände vom Jahr 1834 ist wohl das Vorbild der preußischen Einrichtung, welcher man sich möglichst anzuschließen suchte, der Anlaß gewesen , daß man die Wählbarkeit an die Bedingung des christlichen Glaubens knüpfte; man blieb indessen den eigenen Grundsätzen in so weit treu, daß man — abweichend von der preußischen Bestimmung — das active Wahlrecht von jener Bedingung frei hielt. Jene Ausschließung von der Wählbarkeit erschien Manchen im Verhältniß zu dem Ganzen des herrschenden Systems als ein Rückschritt. Konnte gleich bei einer völlig neuen Schöpfung von der Entziehung eines Rechts nicht die Rede sein, so schien doch die Beschränkung sowohl dem Geiste der bisherigen Gesetzgebung über die Juden, als dem der neuen Institutionen, die ja eine Annäherung an die freisinnigen Ideen der Zeit bedeuten sollten, zu widersprechen. — Ein sehr verschiedenes Bild bieten uns die Verhältnisse der Juden in Holstein dar. Hier herrscht noch ganz die mittelalterliche Verwirrung, ein Zustand, welchem die Idee des Rechts, das Streben nach Erreichung eines vernünftigen Staatszwecks noch gar nicht aufgegangen ist. Hier gilt noch die Beschränkung auf gewisse Wohnorte, die Ausschließung von den meisten durch Zünfte ausgebeuteten bürgerlichen Gewerben, von jedem ländlichen und zum größten Theil auch von städtischem Grundbesitz, vollends von jeder noch so geringfügigen amtlichen Thätigtigkeit. Alle diese Ausschließungen bilden die Regel, von welcher hie und da durch Privilegien einzelne mehr oder weniger geringfügige Ausnahmen gemacht sind. Wer nun ohne Erfahrung und gründlichere Einsicht in Fragen dieser Art jene verschiedenen Verhältnisse in's Auge faßte und darnach ein Prognosticon stellen wollte über die verschiedene Behandlung, die wohl denselben möchte zu Theil werden, der würde gewiß zur Annahme geneigt sein, der traurigste, der am wenigsten fortgeschrittene, der mit der Civilisation der Gegenwart am grellsten contrastirende Zustand müsse doch wohl bereitwillige, rasche, mitleidige Hülfe finden, der andere, schon so wesentlich verbesserte, der verhältnißmäßig nur Weniges zu wünschen übrig läßt, dürfte dagegen als genügend, ja wohl gar als zu viele Concessionen schon enthaltend betrachtet und wenigstens nicht gerade mit Eifer der weiteren, letzten Verbesserung, der vollen Rechtsgleichheit. entgegengeführt werden. Ist doch die theoretische Bekämpfung der bürgerlichen Gleichstellung der Juden fast allein auf die Frage der politischen Rechte, auf das „Herrschen der Juden über die Christen," wie namentlich Herr vr. Paulus die Frage gestellt hat, gerichtet! Ist doch hingegen die Nothwendigkeit der Zulassung der Juden zu Handwerken und zum Grundbesitz nicht allein der laute Nothschrei der Freunde des Rechts, sondern auch beinahe eines der Losungsworte seiner Feinde geworben, die sehr ungern des Vorwurfs entbehren, „es hätten die.Juden von der ihnen ja längst dargebotenen Gelegenheit zu ordentlichen Gewerben keinen Gebrauch gemacht," und die deßhalb die jetzt oder ehemals geltenden Beschränkungen jener Art nicht nur nicht billigen, sondern sie gar zu gerne* ignoriren! Man