Mannheim
Compact Memory

Israelitische Annalen · 1839-04-12 · Heft 15 (12.4.1839) · p. Seite 116

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Israelitische Annalen
Volume
1839
Issue
Heft 15 (12.4.1839)
Date
1839-04-12
Page
Seite 116 (sequence 4)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
96% known words query
IRI
…/3133765-3133766-3133782--0136-3134244
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

116 vorigen Jahre von seinem irdischen Wirkungskreise abgerufen wurde. Ich meine den Herzog Heinrich von Würtemberg, der uns schon bei der Gründung eine namhafte Summe angewiesen, und auch außerdem einen jährlichen Beitrag, wie dem Staats-Waisen hause zukommen ließ. „Ich mache keinen Unterschied zwischen Waisen christlicher und jüdischer Confession," das waren seine wahrhaft fürstlichen Worte! Nachrichten und Correspondenzen. Verordnung des Königs. Sachs. Ministeriums des Cultus und öffentlichen Unterrichts. (Fortsetzung.) Das Königs Ministerium des Cultus und des öffentlichen Unterrichts hat daher unter allerhöchster Genehmigung beschlossen, zu I. a. den Gemeindevorstand der jüdischen Religionsgemeinbe aus dem jedesmaligen Oberradiner drei Gemeindeältesten und einem Aeltesten-Adjuncten, welcher bei Veränderung des einen oder andern Nettesten eintritt, zu bilden. Diese Aeltesten und deren Adjunct sind unter Leitung des Stadtraths von sämmtlichen stimmfähigen Mitgliedern der Gemeinde durch Stimmzettel in gleichem Maße zu wählen, wie bereits zeither der damalige Oberrabiner und die dermaligen Aeltesten-Amtsverweser gewählt worden sind. Die Wahl unterliegt jedoch der Bestätigung des Ministern des Cultus und öffentlichen Unterrichts. Drei Jahre nach der ersten Wahl hat einer der Aeltesten, welchen das Loos bestimmt, aus der Mitte des Gemeindevorstandes wieder auszutreten und wiederum zwei Jahre später auch die beiden übrigen. Die Austretenden sind aber wieder wählbar. Alle durch spätere Wahlen Eintretenden bekleiden ihr Amt jedesmal fünf Jahre lang. Die Function des Aeltestenamtsadjuncts dauert sechs Jahre, ebenfalls mit Vorbehalt der Wiederwählbarkcit. Zu Ablehnung eines solchen Amtes oder Niederlegung desselben vor Ablauf der bestimmten Zeit sind nur diejenigen berechigt, welchen die in §. 97 der allgemeinen Stäbteorbnung unter d. bis d. aufgeführten zur Ablehnung eines Stadtamtes genügenden Entscdulbigungsgründe zur Seite stehen, jedoch mit der Bestimmung, daß das daselbst unter g. gedachte Gutachten in diesem Falle von den jüdischen Gemeinbedeputirten zu ertheilen ist. Dem Gemeindevorstand steht die Leitung der Gemeindeangelegenheiten, die Beaufsichtigung der Synagoge und Schule und die Sorge für Aufrechthaltung der Ordnung in denselben, die Verwaltung der der Gemeinde, der Synagoge und der Schule gehörigen Fond's, ingleichen die Befugniß zu, die zu Aufbringung der Bedürfnisse des Cultus und öffentlichen Unterrichts erforderlichen Umlagen auszuschreiben. Doch ist derselbe hierbei in denjunter aä. 1. d. erwähnten Fällen an die Zustimmung der Gemeindedeputirten gebunden. Den Vorsitz im Gemeindevorstande soll jederzeit der Oberrabbiner führen, welchem auch bei Gleichheit der Stimmen das Votum üeoisivum zu steht. Jedoch ist demselben nachgelassen, den Vortrag einzelner Berathungsgegenstände, insbesondere welche Cassenverwaltung, Gemeindeumlagen lnnd andere finanzielle Verhältnisse betreffen, einem andern Mitgliede des Gemeindevorstandes zu übertragen, so wie es diesem überhaupt freistehet, die specielle Besorgung gewisser ihm obliegender Geschäfte unter seine Mitglieder, mit Vorbehalt der Beschlußnahme für die Gesammtheit, zu vertheilen. Zu i. b. Die Gemeinde soll durch einen Gemeindeausschuß vertreten werden, welcher aus 9 Deputirten und 3 Ersatzmännern besteht, wohingegen man eine weitere Vertretung durch einen großem Gemeinbeausschuß, außer dem genannten, bei der geringen Zahl der Gemeindeglieder überhaupt nicht für erforderlich achtet. Diese Deputirten und Ersatzmänner sind in gleichem Maaße, wie oben unter l. a., von den Aeltesten bestimmt ist, jedoch erst nach diesen zu wählen, und es ist auch hinsichtlich der Ablehnung eines solchen Amtes denselben Bestimmungen nachzugehen, jedoch mit diesem Unterschiede, daß schon nach zwei Jahren drei andere derselben austreten, so daß die Function der durch spätere Wahlen Eintretenden jedesmal sechs Jahre dauert. Gleiche Zeiträume sind auch hinsichtlich der Ersatzmänner zu beobachten. Der Gemeindeausschuß hat die Befugniß, die Rechnungen über die vom Gemeindevorstand verwalteten Sassen zu prüfen, auch ist in wichtigen Fällen, namentlich 1) bei Ernchtung ober Abänderung des Gemeindestatuts und des Haushaltplans der Gemeinde, 2) bei Erwerbung oder Veräußerung von Grundstücken, bei Neubauten oder solchen Baulichkeiten, deren Aufwand bas im Haushaltplane festgesetzte Quantum übersteigt, 3) bei Aufnahme von Capitalien, welche die Schuldenlast der Gemeinde vermehren, ingleichen bei Auflegung neuer Gemeindeabqaben und Lasten, und 4) bei Erlassen von Beiträgen ober Leistungen, welche die Gemeinde von einzelnen Mitgliedern oder von fremden zu fordern hat, seine Zustimmung erforderlich. Jedoch bedarf es zu Erlangung dieser Zustimmung keines förmlichen Schriftenwechsels, sondern es ist dem Gemeindevorstande nachgelassen, die Deputirten bei seinen Beralhungen zuzuziehen, um deren Erklärung zu vernehmen, welche alsdann für beipflichtend anzunehmen ist, wenn die Mehrheit derselben sich dafür ausspricht. Nähere Bestimmungen über die Rechte und Pflichten des Gemeindevorstandes und Gemcindeausschusses sollen in dem künftig zu errichtenden Gemeindestatut und der Synagogenordnung getroffen werden. Zu II. wird hierdurch genehmigt, daß zu Bestreitung des durch den Synagogenbau und die übrigen Bedürfnisse des israelitischen Cultus und Unterrichts erforderlichen Auf-

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.