Mannheim
Compact Memory

Israelitische Annalen · 1839-04-05 · Heft 14 (5.4.1839) · p. Seite 111

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Israelitische Annalen
Volume
1839
Issue
Heft 14 (5.4.1839)
Date
1839-04-05
Page
Seite 111 (sequence 7)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
96% known words query
IRI
…/3133765-3133766-3133781--0130-3134237
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

111 stattete dem Stadtrath Bericht über das Resultat ihrer Arbeiten und übergab demselben ein ausführliches Gutachten über den Statuten-Entwurf, so wie ein Votum separatum eines einzelnen Gliedes aus ihrer Mitte. Gleichzeitig aber auch empfing der Stadtrath von d^n Aeltesten-Amtsverwesern einen in dieser Eigenschaft aufr eignem Triebe ihrerseits angefertigten Entwurf eines Gemein bestatuts, welcher zwar allerdings eine von dem des Oberrabbiners ganz abweichende Gestalt an sich trug, während das Gutachten odgedachter Deputation meistens mit den Ansichten des Letzteren überein stimmte. *) Der Stadtrath, dem nun 4 Aktenstücke, als: 1) der Entwurf des Oberrabbiners; 2) bas Gutachten der Deputation, 3) das Votum separatum und 4) ein zweiter Entwurf der Aeltesten-Amtsverweser Vorgelegen, sollte jetzt der hohen Kreis-Direction seinen Bericht hierüber erstatten; eine Aufgabe, die gewiß nicht zu den leichtesten gehörte. Um aus diesem Dilemma zu kommen, glaubte derselbe das geeignetste Mittel darin gefunden zu haben, daß sämmtliche an diesem Werke beschäftigt gewesene, berufene und unberufene Arbeiter zu einer in der Rathsstube zu haltenden Session vorzuladen seien, in der eine Uebereinstimmung Aller bewerkstelligt werden sollte. Dieser Session aber und noch mehrern darauf folgenden, wohnten bloß die Aeltesten-Amtsverweser und ein Deputations-Mitglied — der Verfasser des Voti separati nemlich — bei, während die übrigen Vorgeladenen aus mehrfachen Gründen zurückgeblieben **), was allerdings der wohlmeinenden Absicht des Stadtrathes sehr zu Statten kommen mußte. Das schwerfällige Werk sammt Bericht des Stadtrathes gelangte nun an die hohe Kreisdirection und von da unfehlbar auch mit einem diesseitigen Bericht an das hohe Ministerium des Innern. Soviel Mühe diese Arbeit auch dem Stadtrath gekostet haben mochte, so leicht wurde diese dagegen dem gedachten hohen Ministerium, indem dieses, die Ansicht fassend, daß in Folge des am 16. August 1838 erlassenen Gesetzes, wegen einiger Modificationen in den bürgerlichen Verhältnissen der Juden, von einer politischen Verfassung der israelitischen Ge- *) Zu bemerken ist hier, daß keiner dieser Aeltesten-Amtsverweser früher, in der Eigenschaft als Gemeindeglied, dem Oberrabbiner, in Folge dessen obgedachter Aufforderung, etwas in dieser Beziehung mitgetheilt. **) Diesem Zurückbleiben dürfte wohl hauptsächlich die Ursache zum Grunde gelegen haben, daß die betreffenden Deputirlen in der Anfertigung des ganz eignen Entwurfes der Aeltesten-Amtsverweser sowohl als in der Annahme desselben Seiten des Stadtrathes nicht nur eine Nichtbeachtung des Oberrabbiners erkannt, da ursprünglich diesem allein der Auftrag hierzu Seiten der damals fungirenden Aeltesten und selbst des Stadtrathes geworden, sondern auch eine Zurücksetzung der Deputation, welche von der Gesammtheit der Gemeinde zur Prüfung und Begutachtung des ersten Entwurfes gewählt, als Organ der Letztern zu betrachten war, so wie endlich einen Eingriff in die Rechte der Gemeinde überhaupt, deren Vollmacht dadurch entkräftet worden. meinde nicht mehr die Rede sein könne, sondern letztere dlos als eine gesetzmäßig zu constituirende Religionsgemeinde anzusehen und in Betracht dessen lediglich das Schul- und Synagogenwefen zu ordnen sei, das Ganze dem hohen Ministerium des Cultus und des öffentlichen Unterrichts überwiesen. Seiten des letztgedachten hohen Ministerii erging nun mittelst der hohen Kreis-Direction die hier beigefügte Verordnung an den Stadtrath, welche von diesem mittelst Anschlages in den Synagogen publicirt worden.. So viel nun auch in dieser Angelegenheit Zeit und Arbeit durch vielseitige Sitzungen geopfert worden, so sehr auch Mancher der hier Mitwirkenden sich bemüht hat, seine Ansichten und Meinungen geltend zu machen, so ergab sich aus alldem doch kein anderes Resultat, als eine interimistische Feststellung des vor der Hand Nöthigsten, und alles Uebrige blieb einem von dem nun zu wählenden Gemeindevorstand und den 9 Dcputirten erst anzufertigenden Statute Vorbehalten. Dem sei nun aber wie ihm wolle, so ist dem schwachen Sprößling dieser schweren Geburt doch die Eigenschaft nicht abzusprechen, daß es, dem Prinzip des Zeitgeistes huldigend, das in dem Entwürfe des Oberrabiners vorgeschlagene und von der Deputation genehmigte Repräsentativ-System in sich ausgenommen, mittelst welchem die Interessen der Gemeinde weit sicherer bewahret werben, als es ehedem weniger der Fall gewesen. Freilich glaubten viele eine Schattenseite an ihm darin zu finden, daß bas zu Besteurung der Gemeinde in dem Entwürfe der Aeltesten-Amtsverweser vorgeschlagene Abschätzungssystem, unter Beibehaltung der zeitherigen Fleischsteuer, ü 3 Pfennige pr. Pfund, mit ausgenommen worden; indeß vertraut man weit mehr der Einsicht unserer friedliebenden Gemeinde, als daß hier solche unheilbringende Zerwürfnisse, wie deren in andern Gemeinden durch solche Einrichtungen hervorgerufen worden, zu befürchten wären. Viel, sehr viel kommt nun auf die neue Wahl des Gemeindevorstandes und der 9 Deputaten an, indem die herzustcllcnde Ordnung und die Aufrechthaltung derselben allerdings davon abhängt, ob erstere die für ihre Function nölhigen Fähigkeiten besitzen, die Achtung der Gemeinde genießen und von aller Eigenliebe, vom Despotismus und von Vorurtheilen befreit seien, um im Interesse der Gemeinde zeit- und zweckgemäß wirken zu können, und somit jede Opposition der 9 Deputirlen überflüssig zu machen, und ob andererseits letztere mit gleichen Fähigkeiten und gleichen Eigenschaften begabt seien,, namentlich aber Energie genug besitzen, um nöthigenfalls dem Vorstand gegenüber das Vertrauen ihrer zu repräsentirenden Committenten rechtfertigen zu können. Ist nun in Bezug des Gemeindevorstandes und des Ausschusses eine dem Zwecke entsprechende Wahl getroffen, so steht mit Recht zu erwarten, daß beide in Eintracht dahin wirken werden, ein Gemeindestatut anzufertigen, welches die jetzt noch fehlenden Bestimmungen zeitgemäß feststellt, dahingegen aber das im Interimsstatute Mangelhafte wesentlich verbessert.

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.