Israelitische Annalen
- Journal
- Israelitische Annalen
- Volume
- 1839
- Issue
- Heft 14 (5.4.1839)
- Date
- 1839-04-05
- Page
- Seite 110 (sequence 6)
- Language
- German
- Belongs to
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110 Dt. 32, 24. wird der schwierige Vers paraphrastisch übersetzt „der Hunger verzehre sie und die Flamme fresse sie. Dt. 33 , 27. Neu und treffend „Zuflucht bleibt der uralte Gott, geborgen bist du unter seinen ewigen Armen." Von Auslassungen ist diese Uebersetzung nicht ganz frei. Es wird übergangen Gen. 17,27. rp3 23,7. ppj 133^ Gen. 26. 15. crrCN* — 27, 9. 1^—32,9 «in2i7l — 42, 34. onx D^rno xb '2 — 42, 37. -isxb — 45, 14. H22 Ex. 39, 13. PDDIC Deut- 1, 42. 13 2221^2 — 3,18. ^S'lir'1 ^2 Dt- 6/ 12 pN‘E —13, 11. dasselbe — 18, 5. ^133^ (Forts, f.) Uebcr die Bemerkungen des H. Friedenthal in Betreff des Prosbols. Wäre, wie Herr Friedenthal behauptet, das Prosbol einer gerichtlichen Action, einem p ^13 nt^yci Su assimiliren, so hätten alle Beschränkungen nicht Statt, welchen die Befugniß, einen Prosbol zu schreiben, unterworfen ist; z. B. daß dem Gläubiger ein Grundstück verpfändet werde, daß das Gericht, welches ihn auefertigt, mächtig genug sei, ihm Geltung zu verschaffen. Von der andern Seite könnte er in dieser Voraussetzung nur auf vorzuzcigende schriftliche Schuldscheine und nicht auf mündliche Forderungen angewendet werden. Ware der Prosbol eine gerichtliche Action, so hätte es der Einrichtung Hillels gar nicht bedurft, da nach dem Talmud eine Schuld, über die gerichtliche Action ergangen, zu keiner Zeit im Erlassungsjahre erlosch. In der That aber ist die Einführung des Prosbols eine Neuerung von so großem Belang gewesen, daß nach einer Meinung im Talmud, welcher auch Maimonides beistimmt, der Prosbol nur in Zeiten gültig ist, in welchen die Schuldenerlöschung im Sabbathjahr nur als rabbanitische Einrichtung und nicht als mosaische Verordnung Statt findet, nämlich in Zeiten, in welchen das Jubeljahr nicht gefeiert wird. Die Richtigkeit dieser Annahme unterliegt aber einem doppelten Zweifel: 1) ob während der zweiten Tempclperiobe das Jubeljahr wirklich nicht gefeiert wurde, 2) ob wirklich die Schuldenerlöschung am Sabbathjahr von der Feier des Jubeljahres abhänge, und diese Zweifel haben so sehr in die Enge getrieben, daß die Vermuthung entstanden ist, Hillel dürfte seine Einrichtung gar nicht für seine Zeitgenossen, sondern für die, welche nach der von ihm vorausgesehenen Zerstörung des Tempels leben würben, getroffen haben; auch sagte Samuel Zarchinah, der Prosbol sei eine Ungerechtigkeit des Gerichtes, und er würde ihn abschaffen, wenn er könnte. Der Gebrauch hat ihn auf eine ganz andere Weise abgeschajst; man treibt seine Schulden in jedem beliebigen Jahre ein, ohne an die Nothwendigkeit eines Prosbols zu denken. Jedenfalls aber ist, wenigstens nach Maimonides, der hier das ip£H pl rP2 ipC" nicht in volle Anwendung bringt, die durch den Prosbol dargebotene Erleichterung eine Neuerung von viel größerer Kühnheit, als alle die, welche ich in Vorschlag gebracht habe. M. Creizenach. Nachrichten und Correspondenzen. Dresden den 20. März 1839. An die Redaction. So weit ich aus den ersten Nummern Ihres Blattes die Tendenz des Letztern aufgefaßt zu haben glaube, dürften auch Mittheilungen über neuere Organisationen im Eemeindewesen dafür geeignet sein, und so erlaube ich mir die neueste in Bezug auf die hiesige israelitische Gemeinde erschienene Verordnung des hohen Ministern des Cultus und des öffentlichen Unterrichts zur gefälligen Aufnahme in diese Blälter Ihnen in Abschrift zukommen zu lassen. Damit aber weder die hierbei thätig Milgewirkten, noch die Verordnung selbst aus einem unrichtigen Gesichtspunkt beurtheilt werde, so möge 'der ganze Hergang über diese Angelegenheit hiermit zuvörderst vorangestellt sein. Bereits vor drei Jahren erging an die damals fungirenden Gemeinde-Acltesten die hohe Verordnung, ein bas Gemeintewesen regelndes Statut anzufertigen und zur allerhöchsten Genehmigung vorzulegen. Letztere fanden es jedoch zweckmäßiger, die Lösung dieser Aufgabe dem kurz zuvor hier eingetretenen, geistreichen und erfahrenen Oderrabbiner Dr. Frankel zu überweisen, was auch der Stadtrath, dem hiervon Mlttheilung gemacht worden, ohne Anstand genehmigte. Mittlerweile erschien ein Regulativ des hohen Ministem des Cultus und des öffentlichen Unterrichts, den israelitischen Cultus und Schulunterricht zu Dresden betreffend, dem zu Folge ein geistlicher Verwaltungs-Ausschuß aus der Mitte der Gemeinde gewählt worden. Es trat dieser jedoch nicht in Wirksamkeit, weil mehrere der Gewählten die Annahme dieses Ehrenamtes abgelehnt. Der Oberrabbiner jederzeit geneigt, nur mit den Gesinnungen der Gemeinde übereinstimmend zu wirken, erließ mittelst Anschlages in den Synagogen eine Aufforderung an diejenigen, die von den zetther bestehenden Gemeinde-Einrichtungen nähere Kenntniß haben, ihre Ansichten und Meinungen über die Feststellung einer künftigen Gemeinde-Ordnung ihm bis zu einer festgesetzten Frist mitzutheilen. Doch nur Wenige sind diesem nachgekommen und so zögerte der Oberrabbiner nicht länger, Hand an's Werk zu legen. In der Zwischenzeit legten die zeitigen Gemeinde-Aeltesten ihr Amt freiwillig nieder und interimistisch wurden auf hohe Verordnung drei Aeltesten-Amtsverweser nebst.einem Ersatzmann an deren Stelle aus der Mitte der Gemeinde gewählt. Der Oberrabbiner, mit seinem Werke zu Stande, übergab solches dem Stadtralh, mit dem bescheidenen Ersuchen, dasselbe einer von der Gemeinde aus ihrer Mitte zu wählenden Deputation zur Prüfung und Begutachtung vorzulegen. Diesem Wunsche Genüge geleistet, ward nun die aus sieben Gemeindegliedern bestehende Deputation Seiten des Stadtrathes förmlich installirt und Letztere, nachdem sie sich m mehreren Sitzungen mit dieser Angelegenheit beschäftigt, er-