Israelitische Annalen
- Journal
- Israelitische Annalen
- Volume
- 1839
- Issue
- Heft 14 (5.4.1839)
- Date
- 1839-04-05
- Page
- Seite 112 (sequence 8)
- Language
- German
- Belongs to
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112 So darf sich dann die Gemeinde einer Ordnung erfreuen, welche unter den jetzigen Zeitverhältnissen sich immer mehr als Bedürfniß herausstellt. Ein Gemeindemitglied. Verordnung des Königl. Sachs. Ministeriums des Cultus und öffentlichen Unterrichts. *) Den resp. Mitgliedern der hiesigen isracl. Gemeinde werden nachfolgende vermittelst Verordnung der Königl. hohen Kreis-Direction allhier vom 2t). Januar d. I. vorläufig festgesetzte Bestimmungen, die jüdische Gemeinde- Verfassung betreffend, hiermit bekannt gemacht: Auf den von dem Stadtrathe allhier im Betreff der innern Verfassung der jüdischen Gemeinde auf Erfordern untern 30. Zul. und 9. Aug. vorigen Jahres anher erstatteten Bericht ist von der Königl. Kreis-Direction an das Königl. Ministerium des Innern Vortrag erstattet worden. Letzteres hat unter Festhaltung der Ansicht, daß eine besondere Gemeinde-Verfassung der hiesigen Juden in politischer Hinsicht nach Erlassung des Gesetzes vom 16. Aug. d. I. nicht weiter in Frage stehen könne, somit auch — obwohl das Fortbestehen der von Juden begründeten Privatwohl- *) Wir haben zugleich mit diesen Akten auch eine Abschrift des überaus merkwürdigen „Regulativs den israelitischen Cultus und Schulunterricht zu Dresden betreffend" (vom 25. Februar 1837) empfangen, dessen wesentlichen Inhalt wir in den nächsten Nummern der Annalen mittheilen werben. Die Redaction. thätigkeitsanstalten unbedenklich scheint — eine gesonderte Armenversorgung nicht Platz greife und es daher nur von dem sich handle, was in Bezug auf die hiesige Judenschaft als eigene Religionsgemeinbe zu bestimmen sei, daher die Entschließung auf obigem Vortrag dem Königl. Ministerio des Cultus und öffentlichen Unterrichts anheim gestellt. Dasselbe ist im Hauptwerke mit der Ansicht, daß eine besondere Gemeinde-Verfassung der hiesigen Juden in politischer Beziehung nicht weiter in Frage stehe, vielmehr es sich nur von dem handle, was in Bezug auf hiesige Judenschaft als eigene Religionsgemeinbe zu bestimmen sei, mit dem Königl. Ministerio des Innern einverstanden und erachtet für nothwenbig, zuvörderst und vor allen Dingen i. die jüdische Religionsgemeinde legal zu constituiren, was theils a) durch Bestellung eines Gemeinde-Vorstandes als communlicher Verwaltungsbehörde, theils b) durch Wahl der erforderlichen Gemeindevertreter, welche die Gemeinde, dem Vorstande gegenüber, reprasentiren und die Verwaltung controliren, zu bewirken sein wird, zugleich aber ll. über die Art und Weise, den erforderlichen Aufwand für den jüdischen Cultus und Unterricht aufzubringen, wenigstens provisorisch das Nähere festzusetzen, was wegen des jetzt in der Vollendung begriffenen Synagogen - Baues baldige Erledigung verlangt, wo hingegen die weiteren Bestimmungen über das Materielle der Gemeinde-Einrichtungen bis nach Constituirung der Gemeinde selbst ausgesetzt bleiben können. (Forts, f.) A n z e Im Verlage von I. D. Sauerländer in Frankfurt am Main sind erschienen und durch alle Buchhandlungen Deutschlands und der Schweiz zu beziehen: Drei Bücher der deutsche« Prosa von Ulphüas bis auf die Gegenwart (360—1837.) Herausgegeben von vr. Heinrich Kanzel. 3 Bände, gebunden Rthlr. 4. 8 gr. fl. 7. 48 kr. Diese vollständigste Mustersammlung deutscher Prosa ist für jede Literaturgeschichte eine nothwendige Ergänzung, dem Freunde und Kenner der Literatur, wie der studirenden Jugend eine werthvolle Blumeniese, dem Fremden, der unsere Prosaliteratur genauer zu studiren wünscht, ein großartiges Stylpanorama, auf dem er nicht allein die höchsten Punkte, sondern auch die Uebergänge, selbst die Ebenen auf den ersten Blick unterscheiden kann. Mit bestem Gewissen darf dies ächte deutsche Nationalwerk, bas in keiner Hausdidliothek, so wenig wie in den Büchersammlungen von Lehrern fehlen darf, auch der Jugend und Fremden als umfassender Sprachschatz der deutschen Prosa empfohlen werden. i g e n. Neues französisch-deutsch und deutsch-französisches Wörterbuch von I. Lendroy. 2 Theil«, 10v Bogen im größten Lexicon-Format. Rthlr. 3. 20 gr. fl. 6. 30 kr. Carton. fl. 7. Deutsch - französisch - englisches Handbuch der Handelscvrrespondenz und des Geschäftsftyls. Von £. £ Ah » Ä e. Neue Ausgabe carton. in 1 Bande. Rthlr. 2. fl. 3. 30 kr. Dieses Werk umfaßt systematisch die ganze Geschäfts- Correspondenz des Waaren-, Wechsel- und Speditionshandels, und es wird Jedem einleuchten, wie nützlich, ja wie nothwendig dem corresponbirenden Kaufmann ein Werk ist, worin er sich auf der Stelle über die ihm vorkommenden Ausdrücke in vielseitigen Wendungen Raths erholen kann. Druck und Verlag von Johann David Sauerländer in Frankfurt am Main.