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Israelitische Annalen · 1839-04-05 · Heft 14 (5.4.1839) · p. Seite 108

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Journal
Israelitische Annalen
Volume
1839
Issue
Heft 14 (5.4.1839)
Date
1839-04-05
Page
Seite 108 (sequence 4)
Language
German
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108 digen. Ich werde jedoch, wenn es Ihnen gefällig ist, keinen Anstand nehmen, mich mit Ihnen, bester Freund, in eine Diskussion über jene Streitfragen einzulassen, in der sichern Ueberzeugung, daß ich von Ihrem Hellen Blicke nur Nutzen zu ermatten habe, und in der Hoffnung, meine eigenen Ideen, indem ich sie niederschreibe, am besten entwickeln zu können. Ihr aufrichtiger Freund S. D. Luzzato. Historische Aphorismen, dem Inhalte nach einem noch ungedruckten Merkchen, „über den Hauptwendepunkt in der jüdischen Religionsgeschichte" entnommen.'') 1. Entstehung des Synedriums. Wenn irgend eine Parthie der israelitischen Geschichte die Neugier des Forschers auf sich zu ziehen verdient, so ist es die Periode von der Erbauung des zweiten Tempels bis zum Befreiungskriege gegen die Syrer, da in ihm das ganze spätere Iudenthum seine Richtung erhalten und das jüdische Volk die merkwürdigste und durchgreifendste Verwandlung erfahren, die dessen Jahrbücher aufzuweisen haben, und doch ist sie eine der am wenigsten bearbeiteten und fast noch ganz umhüllt von dem Helldunkel, das jede neue Schöpfung den Blicken des Sterblichen so gern entzieht. Zu den noch nicht gehörig ermittelten Thaisachen gehört auch die Existenz deS hohen Rathes zu Jerusalem (später Synedrium |i"nrtfDi ^“.Ti “G genannt) in jenem Zeitalter, worüber jedoch, unserer Meinung nach, nie ein Zweifel hätte obwalten sollen. Herr vr. Zunz (Gottesdienst!. Dortr. der Juden, S. 37.) setzt die Einrichtung des Synedriums mit Bestimmtheit auf das Jahr des Regierungsantritts Simons des Hasmonaers. Als Beleg für diese Behauptung citirt er 1. Macc. 14, 9., wo es heißt: ILpeaßvrepot iv ralg szXo.'zdoLQ naSrqvro. Allein will dies mehr sagen, als daß die Aeltesten (oder Magistrate) unter dem Schutze Simons ruhig ihr Amt verwalten konnten (im Gegensatz zu Klagelied 5, 14.)? So wirb ihm ja auch im vorhergehenden Verse nachgerühmt, daß der Landmann im Frieden sein Feld bauete. Aus dieser Stelle gehet also gar nicht hervor, ob von Landältestcn, von einer obersten Gerichtsbehörde, oder von Stadtälteften die Rede sei, und noch weniger, daß eine solche erst damals eingesetzt worden wäre. Der bloße Umstand aber, daß erst von dieser Zeit abwärts die Synedrialvorsteher uns in Ordnung genannt werden, . berechtigt um so weniger zu dem Schlüsse, daß das Syne- *) Der gelehrte Vers, folgender Abhandlung will anonym bleiben; wir hoffen, wie jetzt mit seiner Arbeit, so später auch mit seinem sehr geachteten Namen, den Werth der Annalen erhöhen zu dürfen. Die Redaction. drium erst damals eingesetzt worden, als wir nicht einmal über die Namen der gewiß einflußreichern Hohenpriester Gewißheit haben. Herr vr. Jost thut hierüber keinen bestimmten Ausspruch, stellt jedoch (Allg. Gesch. b. isr. Volkes, v. .Band, S. 6.) die Vermuthung als wahrscheinlich auf, daß unter Hyrkan der Grund zum Synedrium gelegt ward, und anfangs ein solches Collegium, bestehend aus dem Rathe der Priester und angesehenen Gelehrten, vom Volksfürsten berufen wurde, nachher sich aber zu einer permanenten Behörde ausblldete. Als Gründe führt er an, daß unter ihm das erste Beispiel vorkommt, daß ein Volksfürst einen Verbrecher dem Gerichte übergab und bei dessen Entscheidung (die ihm gar nicht gefiel) sich beruhigte; daß bald nachher das oberste Gericht zu Jerusalem unter dem Namen Synedrium vorkommt (wovon früher nichts verlautet); daß die Söhne des Hyrkan, die den königlichen Titel annahmen, eines solchen Senates eher bedurften, um die Macht eines Königs theils zu schützen, theils als beschränkt darzustellen. — Herr vr. Jost legt wohl das Hauptgewicht auf den zweiten Grund, denn was die andern betrifft, so ließe sich manches Bedenken dagegen erheben. Erstlich setzt die freiwillige, durch keine äußere Nöthigung veranlaßte Niedersetzung eines neuen unabhängigen obersten Gerichtshofes eine weise Mäßigung voraus, wie wir sie einem Fürsten, wie Hyrkan, nicht zutrauen zu dürfen glauben. Die Geschichte, die uns minder wichtige Begebenheiten jener Zeit aufbewahrt, hätte auch schwerlich eine so merkwürdige, für den Fürsten so ruhmvolle Thatsache, verschwiegen und noch weniger die Sage sie ganz vergessen. Es leuchtet ferner nicht ein, wie ein vom Fürsten berufenes Collegium, einem so thätigen und zum Theil despotischen Regenten gegenüber, sich zu einer stehenden Behörde hätte ausbilden können, und noch weniger, warum weder Hyrkan, als er mit den Pharisäern unzufrieden war, noch einer seiner Nachfolger, die mit ihnen im offenen Kampfe lagen, gegen eine solche Usurpation protestirte und ein Collegium, in dem die Hauptstärke ihrer Feinde bestand, aufzulösen und abzuschaffen versuchte. Nehmen wir nun noch dazu den Umstand, daß die fremden Machthaber, von denen Judäa adhing, bis auf Antiochus Epiphanes sich um die inneren Angelegenheiten der Juden nicht kümmerten, und die Hohenpriester, die an der Spitze derselben standen, eine bedeutende Rolle spielten, so wird es uns mehr als wahrscheinlich, daß lange vor dem Befreiungskriege ein Volkssenat als oberste Landesbehörde bestanden,'dessen Ansehen und Wirkungskreis durch die Ernennung Simons (in einer außerordentlichen Nationalversam nlung) zum Volksfürsten, eher beschränkt als erweitert der aber als oberster Gerichtshof und religiöse Gesetzbehörde selbst von den despotischen Königen und den Römern, wenn sie es nicht mit dem Volke ganz verderben wollten, geschont und beidehalten werden mußte. (Fortsetzung folgt.)

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