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Israelitische Annalen · 1839-03-22 · Heft 12 (22.3.1839) · p. Seite 90

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Journal
Israelitische Annalen
Volume
1839
Issue
Heft 12 (22.3.1839)
Date
1839-03-22
Page
Seite 90 (sequence 2)
Language
German
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90 A befferung ihres Schul- und Erziehungswefen s erreicht werden könne. In diesem Sinne nun sprach man sich denn auch zuerst auf dem Hessen-Darmstädtischen Landtag von 1823 aus, dem ersten, auf welchem die Verhältnisse der Israeliten einer umständlichen Erörterung unterworfen worden. Der fast einstimmige Antrag der damaligen Stände hatte zur Folge, daß unterem 1. Aug. 1823 ein landesherrliches Edict erschien, welches die Israeliten verpflichtete, vorausgesetzt, daß sie keine Elementarschule hätten oder zu errichten bereit wären, ihre Kinder während der gesetzlichen Schulzeit in die öffentlichen Volksschulen zu schicken, und mit Ausnahme des confessionellen Religionsunterrichts an allen Lebrgegenftänden derselben Theil nehmen zu lassen. Gleichzeitig aber ward verordnet, daß kein israelitischer Lehrer, weder öffentlich noch privatim, zuzulassen sei, wofern er nicht vorher durch eine anzuordnende Prüfungsbehörde examinirt und in Folge dessen approbirt worden. Um tüchtige, für ihren künftigen Beruf gehörig vorbereitete Lehrer heranzubilden und in ihrer Wirksamkeit zu unterstützen, war es nöthig, den Israeliten den Eintritt in die Landesseminarien zu gestatten, und die Beaufsichtigung der israelitischen Schulen der allgemeinen Schulbehörde zu überweisen. Die einer solchen Einrichtung noch entgegen getretenen Anstände wurden beseitigt, und namentlich wirkte hierbei die tha'tige und umsichtige Verwendung des utn Verbreitung besserer Unterrichtsweise im Allgemeinen sehr verdienten Herrn I. Johlson zu Frankfurt am Main. Daß diese Verordnungen einen starken Einfluß übten, versteht sich von selbst; einen genügenden Erfolg aber Hanen sie nicht. Der Grund davon lag hauptsächlich darin, daß einerseits zur Handhabung der Ordnung und genauen Beobachtung der ertheilten Vorschriften nichts gerhan wurde, ja selbst die versprochenen Maßregeln, und darunter die wichtigsten nicht in's Leben traten, andrerseits aber in den Nebenbcftimmungen jener Verordnung manches die Israeliten zurückschreckte, so daß sie bei. ihnen nicht den gehofften Eingang fand. In den von ihnen selbst zu errichtenden Elementarschulen sollte nämlich kein Unterricht in der hebräischen Sprache ertheilt werden; eine Bestimmung, die, wie gut gemeint auch sonst, immer einen Übeln Eindruck machen mußte. In Folge dieser Bedingung unterließ man zunächst die Errichtung guter Elementarschulen, und die sogenannten Religionsschulen blieben in ihrem, — wir wissen keinen mildern Aüsdruck — wahrhaft verwilderten Zustande, in welchem weder von einer pädagogischen Einrichtung, noch von irgend einer methodischen Form und Lehrweise die Rede sein konnte. Die zu verordnende Prüfungsbehörde, zu welcher ein Bekenner der mosaischen Religion gezogen werden sollte, ist noch nicht angeordnet; und die allgemeine Schulbehörde nimmt keine Notiz von den Religionsschulen und deren Organisation. Der damalige Oberkirchen- und Schulrath prüfte zwar die anzustellenden Lehrer, oder wies sie an die betreffenden Ortsgeiftlichen; allein die ganze Prüfung bestand in Beantwortung einiger allgemeinen Fragen aus der Moral- und Religionslehre; ob der Candidat aber die Heiligkeit und Würde seines Berufs kenne, ob er nur mit den Anfangsgründen der Pädagogik bekannt sei, ob er sich mit den Anforderungen der Zeit auch nur einigermaßen vertraut gemacht habe, ob er überhaupt die Fähigkeit besitze, einen gedeihlichen Unterricht zu ertheilen, zumal in der Religion, welche bei den Israeliten so vielfach in's praktische Leben eingreift, ja ob er in der deutschen Sprache sich in angemessener Reinheit auszudrücken vermöge, —darauf ward gar keine Rücksicht genommen. Daher kam es, daß die Unkunde, früher nur bei Winkellehrern zu finden, jetzt ohne Scheu, auf Privatübereinkommen gestützt, öffentlich auftrar, und die Schulftube zur Sriftshütte des heillosen Schlendrians wurde, aus welcher alle Intelligenz gebannt war. Hier herrschte die größte Oberflächlichkeit in der Behandlung des Unterrichts, Gleichgültigkeit gegen alles pädagogische Interesse, Mangel an Vorbereitung und daher auch an aller Bildung. Die natürliche Folge davon war allgemeine Lässigkeit in der so sehr gewünschten Verbesserung des Schulwesens, ein Fehler, von welchem man noch heute die Israeliten nicht freisprechen kann, der aber zum großen Theile in den obwaltenden Umständen, wie wir sehen werden, seine Entschuldigungsgrünbe findet. Wie in diesem Abschnitte werden wir auch weiterhin stets nur auf die obrigkeitlichen Verfügungen und auf sonstige unleugbare Thatsachen und Erfahrungen Bezug nehmen.

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