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Israelitische Annalen · 1839-01-18 · Heft 3 (18.1.1839) · p. Seite 19

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Journal
Israelitische Annalen
Volume
1839
Issue
Heft 3 (18.1.1839)
Date
1839-01-18
Page
Seite 19 (sequence 3)
Language
German
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19 ziehen sie die Schulwissenschaften in den Studienkreis solcher Anstalten mit herein. Allein was ist anzufangen, wenn der Stifter in seinem Testament das Vermächtniß nicht allgemein zur Erziehung und Bildung der Jugend, sondern ausdrücklich zur Verwendung auf Unterricht im Thalmud oder auf eine Jeschiba bestimmt hat? Ja, wenn auch Beides noch eine Deutung zu Gunsten einer fortschreitenden Bildung zuläßt, dürfen wir mit dem Gelde anders verfahren, als der Erblasser cs wollte? Oder umgekehrt, dürfen wir eine Beschränktheit, welche zur Zeit der Stiftung obwalten konnte, jetzt noch zum Nachthell der armen Jugend, die davon Gebrauch zu machen entweder durch wirklichen Mangel oder durch unverständige Eltern und Vormünder gezwungen wird, fortbeftehen lassen? Soll ein Einzelner, der in den Vorurtheilen vergangener Zeiten befan-' gen, ein frommes Werk zu stiften vermeinte, berechtigt sein, durch seine im Geiste einer besonder« Zeit veranstaltete Einrichtung, über ganze Generationen hinaus die Fehler, die jeder als solche erkennt, zu verewigen und auf die Erziehung schlecht einzuwirken? — Von einer andern Seite betrachtet, müssen nicht die Executoren solcher Stiftungen, anstatt streng auf den Ausdruck zu achten, weit eher den eigentlichen Sinn des Stifters zu ergründen suchen? Was wollte ein solcher Wohlthäter der Jugend? Wollte er diese unglücklich machen? Wollte er Geisteskerker bauen? Wollte er nicht vielmehr der Unwissenheit steuern, der Erkennlniß hülfreich die Hand bieten? Wenn er nun dasjenige, was ihm das einzige Mittel zur Bildung war, nahmhaft machte, oder nach den Begriffen seiner Zeit andeutete, liegt es nicht klar am Tage, daß ein starres Festhalten seiner wörtlichen Anordnungen in Zeiten, wo diese ihre Wirkung nicht mehr haben, ein wahrhaftes Verkennen seiner edeln' Absichten wäre? Würde dadurch nicht eher seiner frommen Stiftung zuwider gehandelt? Gesetzt ein Abgeschiedener käme wieder in seine Thalmudschule, unh sähe da die Verwüstung und die Verftreuung seiner Vermächtnisse für Pensionirung müßiger und unfähiger Lehrer, würde er nicht die Verwalter seines Capitals mit argen Vorwürfen überhäufen? Wir sehen ihn zürnen und Rechenschaft fordern von denen, die nur Buchstaben lesen, und deren Sinn nicht fassen. „Wo sind die Schüler," fragt er, „die noch lange nach meinem Hinscheiden mir ihre Bildung verdanken sollten? Wo sind die Volkslehrer, die ich erziehen wollte? Ihr habt nur meine Gebeine behalten, und meinen Geist verscheucht.' Ich bin nicht euer Wohlthäter geworden; durch euch wird mein Andenken nicht zum Segen!" — Was würden sie erwidern? — Und wenn ein so offenkundiger Mißbrauch so viele Wohlhabende jetzt abschrecki, dem Beispiele der Väter zu folgen, darf man sich darüber wundern? Wir können die Frage nicht beantworten; es ist eine Gewissens- und Rechtsfrage zugleich; nur bemerken wir, daß sie faktisch an mehreren Orten, und zwar schon seit dem Beginn dieses Jahrhunderts zu Gunsten der heutigen Verhältnisse gelöset worden ist und sehr gute Früchte getragen hat. Wir bitten vornehmlich die Juristen uns darüber aus ihrer Erfahrung zu belehren. Die Engländer haben einen Fall dieser Art nach ihrer eigenen Weise beurtheilt. Elias de Paz, ein portugiesischer (dem portugies. Ritus ungehöriger) Jude zu London, vermachte im Jahr 1758 eine Summe von 1200 L.St. zur Erhaltung einer Jeschiba, oder (wie die Berichterstatter es erläutern) einer Anstalt, worin täglich das jüdische Gesetz studirt, und die jüdische Religion gefördert und verbreitet (?) werden solle. — Dieses Vermächtniß setzte die englischen Juristen in Verlegenheit. Lord Hardwicke erklärte es geradezu für ungültig, weil es die Beförderung einer Religion bezwecke, welche nicht Chriftenthum sei, das einen Theil des Landesgefttzes (a part of the law of the land) ausmache; aber was mit dem Gelde anzufangen sei, wußte er nicht zu sagen; einerseits konnte man es den Erben zurückgeben, andrerseits war es ein Vermächtniß zu wohlthätigen Zwecken (Chaxity) und mußte, wie bei allen solchen, wo die Vollstreckung nicht ausführbar schien, zur Verfügung der Krone gestellt werden. Nach vielem Hin- und Herreden, heißt es, überwies man 1000 L. Sr. (gingen 200-auf die Unkosten?) dem Findelhause! Lord Eldon macht späterhin die sehr naive Bemerkung : „der Erblasser möchte sich gewaltig wundern, wenn er sähe, wie man seine Vorschrift ausgeführt habe." — Wahrscheinlich har nachher kein Jude in England wieder das Findelhaus auf diese Art unterstützt. — Uebrigens hindert das englische Gesetz bloß d i e Vermächtnisse der Juden, welche religiöse Institute unter- 3

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