Israelitische Annalen
- Journal
- Israelitische Annalen
- Volume
- 1839
- Issue
- Heft 3 (18.1.1839)
- Date
- 1839-01-18
- Page
- Seite 18 (sequence 2)
- Language
- German
- Belongs to
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- 18 - bei'm dichter juristische Gewißheit bewirken zu dürfen, ist Sache der legislativen Gewalt im Staate; so wie es Sache der ausübenden Gewalt im Staate ist, diejenigen organischen Einrichtungen zu treffen, die zur Verwirklichung der gesetzlichen Anforderungen nöthig sind. Es kann dies eben so wenig der religiösen Corporatiou, welcher die im Proceffe handelnde Partei (also im vorliegenden Falle der Delay angehörr, als irgend einer andern Privatperson zugemuthet werden. Angenommen auch, das Gesetz überlasse der Partei die Beischaffung und Herstellung der zur Ableistung des Eides zu treffenden Anstalten, woher will man die Solidarität der Religionsgemeinde ableiten, und zwar in der Art, daß dieselbe verpflichtet sein solle, zur Erfüllung der Verbindlichkeit eines Individuums mitzuwirken, zu welchem sic rücksichtlich des obwaltenden Rechtsstreites in keinem andern Verhältnisse steht, als jeder andere Dritte? Man wende nicht ein, daß der Eid eine religiöse Handlung sei; denn nach französischem Rechte liegt ihm mindestens kein konfessionelles Princip zu Grunde, und wenn der Gerichtsgebrauch die gesetzlichen Formen für die Juden vermehrt hat, (die Frage, ob die Gerichte dazu befugt gewesen, bleibe für jetzt dahin gestellt), so kann er doch wahrlich die Grundlage der Gesetzgebung nicht ändern! Gesetzt aber auch, der Eid sei, wie es in andern Ländern wirklich der Fall ist, eine rein religiöse Handlung, zufällig in den Symbolen aller im Staate aufgenommenen Kirchengemeinschaften sich wiederfindend, und angenommen, es sei dadurch, daß das Gesetz entsprechende Verfügungen trifft, den Mitgliedern jeder einzelnen Kirchengemeinde stillschweigend die gesetzliche Verpflichtung auferlegt worden, ihre religiösen Institute zur Vornahme dieser gerichtlichen Handlung herzuleihen, wie z. B. es den politischen Stadt- und Dorfgemeinden obliegt, dasjenige aus eignen Mitteln, was zur Recrutirung und zur Führung der Civilftandsbücher gehört, zu leisten, so erfordert es doch nicht blos die Gerechtigkeit, sondern sogar die reine wissenschaftliche juristische Consequenz, daß es jeder Kirche überlassen bleibe, den Eid so zu normiren, wie sie ihn mit ihrem Symbole für übereinstimmend hält, und so lange im Staate die Gewissensfreiheit und das Eigenthum der kirchlichen Corporationen und Privatpersonen reelle Geltung haben soll, muß es den letzteren freistehen, nicht zu dulden, daß ihre Gotteshäuser zu andern Zwecken und Handlungen, als zu rein dogmatisch-religiösen benutzt werden. Die gerechten Regierungen, deren sich die Rheinlande zu rühmen haben, werden, wenn das Beispiel der Judengemeinde zu Kirchheimbolanden in anderen Gemeinden Anklang findet, daraus zum Mindesten Veranlassung nehmen, die in jenen Ländern herrschende Jurisprudenz über den Eid der Juden einer genauen Revision zu unterwerfen; sie werden daraus die Ueberzeugung schöpfen, daß dieser Eid den jüdischen Religionsbegriffen und den Anforderungen der Gerechtigkeir widerspricht und im Gemüthe der Schwörenden höchst peinliche Gefühle erwecken muß, und diese Ueberzeugung wird sie entweder zu einer völligen Gleichstellung der Juden auch in dieser Beziehung mit den Christen vermögen, oder doch zu einer Aenderung des Judeneides im wahren Sinne des reinen mosaischen Glaubens. ch, vr jur. Juridische Frage über Schulstiftungen. Englische Gerechtigkeit. Eine große Frage beschäftigt in diesem Augenblicke die Engländer, und wir glauben, daß es noch viel Zeit kosten werde, ehe es zu einer Entscheidung kommt. Es ist nämlich die Rede von den vielen Schulftiftungen, welche theils ihres ursprünglichen Zweckes bei den gegenwärtlgen Umständen und Verhältnissen der Civilisation ganz und gar verfehlen, oder durch dieselben völlig verödet sind und folglich nur bestehen, um müßigen Lehrern reiche Pensionen zuzuführen, ohne daß dafür etwas geleistet werden kann. — Was nun in England, in freilich sehr großem Maßftabe, Verlegenheiten erzeugt, das findet sich bei den Israeliten in verjüngtem Maßftabe wieder. Die Englischen Latin schools sind bei diesen die Jeschiba oder Thalmudschulen, womit fromme Seelen sich vor ihrem Tode noch würdige Denkmale zu setzen suchten. So wenig wie jene Latin schools dem Zeitbedürfnisse entsprechen, so wenig können jene Thalmudschulen dem Verlangen nach tüchtigen Rabbinen und Volkslehrern jetzt entgegen kommen. Dies sehen selbst die eifrigsten und unbedingtesten Anhänger des alten Systems ein, und wo sie unmittelbar zu wirken vermögen.