Israelitische Annalen
- Journal
- Israelitische Annalen
- Volume
- 1839
- Issue
- Heft 3 (18.1.1839)
- Date
- 1839-01-18
- Page
- Seite 17 (sequence 1)
- Language
- German
- Belongs to
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18, Januar. $ßro 3. 1839. Israelitische Annalen. Ein Centralblatt für Geschichte, Literatur und Cultur -er Israeliten aller Zeiten und Länder. Herausgegeben von vr. I. M. Jost. Legislative-, den Judeneid betreffend. — Juridische Frage üb«r SchulKftungen; englische Gerechtigkeit. — Historische Schilderungen; C. Asser und die holländischen Juden in neuerer Zeit (Fortsetzung). — Literarische Berichte. — Nachrichten und Corrcspondenzcn: Frankjurt, Trier, Pfalz. — Anzeigen. Legislatives. Den Iudeneid betreffend. Folgender Vorfall, wiewohl er eine kleine und entlegene israelitische Gemeinde betrifft, ist vielleicht mehr geeignet, die Aufmerksamkeit der resp. Regierungen auf die Form des Judeneides zu wenden und sie zu einer durchgreifenden Reform dieses Theils der Gesetzgebung im Sinne der unter den Juden sich laut aussprechenden öffentlichen Meinung und der Gerechtigkeit zu vermögen, als alles, was jemals darüber polemisirt worden ist. Bekanntlich gibt es in den deutschen Ländern französischen Rechts und auch im Elsasse eine doppelte Form des Judeneides, welcher in diesen Ländern nicht ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift, sondern der gerichtlichen Praxis seine rechtliche Geltung verdankt. Wiewohl die vcrhältnißmäßig gelindere Form schon drückend genug und dem Geiste der israelitischen Religion schnurstracks entgegen ist, so hat sich die markirtere öffentliche Stimme vorerst nur gegen die strengere Form des Eides, (Eid vor der Coscher Sepher Thora, wie er in der Kanzleisprache heißt), welcher in der Synagoge im Todtengewande und unter Begleitung einer Reihe lächerlicher Cerrmonieen abzuleiften ist, mit Entschiedenheit erklärt. Ein rühmliches Beispiel von Energie hat vor einigen Monaten die israelitische Religionsgemcinde in Kirchheimbolanden in der bairischen Rheinprovinz gegeben, <ndcm sie sich geweigert hat, ihre neuerbaute Synagoge zur Vornahme in dieser unsre Religion entweihenden und dem Spotte des Pöbels preisgebenden Handlung herzugeben. Der Rechtsfall, der Veranlassung zu dieser Weigerung gegeben, ist zwar, wie wir vernehmen, dadurch zu Ende gekommen, daß der Eid in einer andern Synagoge geschworen wurde; aber mehr als die deßfalls zwischen dem öffentlichen Ministerium am kompetenten Bezirksgerichte und der israelitischen Gemeinde zu Kirchheimbolanden entstandene Conteftation, deren Lösung auf administrativem Wege man entgegen sieht, veranlaßt uns bei dieser Gelegenheit das Interesse des Judenthums zur Untersuchung der Frage, ob die Weigerung der jüdischen Gemeinde von Kirchheimbolanden rechtlich begründet war? Referent glaubt seiner innersten Ucberzeugung nach, zu welcher er ganz sine ira et studio und blos auf dem Wege juristischer Reflexion gelangt ist, diese Frage bejahen zu müssen. Diese Blätter sind zu einer ausführlichen rechtlichen Erörterung nicht geeignet; darum erlaubt er sich blos, seine Gründe mir kurzen Worten anzudcuten. Die Synagoge ist Eigcnthum der Gemeinde, welche sie zur Vornahme religiöser Handlungen bestimmt hat. Dieses Eigenthum ist Privateigenthum einer Privatperson, deren Wille allein rücksichtlich der Benutzung jenes Eigenthums maaßgebend sein kann. Der Eid ist ein processualischer Act, welchen das Gesetz dem Richter und den Parteien als Mittel zur Erkennung der Wahrheit an die Hand giebt. An welche Voraussetzungen und Formen dieses Beweismittel zu knüpfen sei, um