Der israelitische Volkslehrer
- Journal
- Der israelitische Volkslehrer
- Volume
- 6 (1857)
- Issue
- Heft 12 (Dezember 1857)
- Date
- 1857-12-01
- Page
- – (sequence 30)
- Language
- German
- Belongs to
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376 'Rundschau. kraft eigener Souveränität auf das zweideutige Vorrecht verzichten, Brüder und Mitbürger anderen Glaubens Hintenanzusetzen. Vielleicht würde auf eine Einladung der Bundesbehörden schon jetzt die Mehrzahl der Kantone von selbst diesen Grundsatz als Gesetz aussprechen, und wäre dadurch schon jene Klausel wirkungslos. Schon hat sich die Praxis gemildert. Unter den 22 Kantonen gibt es nur 9, in welchen keine Juden wohnen. Aargau, Bern. Genf und Wandt machen nicht den geringsten Unterschied mehr zwischen den Confessionen. Luzern> welches im Jahre 1850 den schweizerischen Israeliten den Zutritt zu seinen Märkten versagte, hat im Jahre 1859 Mei Aargauer Israeliten die Niederlassung in der Hauptstadt des Kantons bewilligt. Geist und Buchstabe der Bundesverfassung, wie die öffentliche Meinung würden daher. den Bundesbehörden gestatten, jene ausschließende, für einen Theil der Bürger kräukende Clause^ fallen zu lasse», den Grundsätzen der Gerechtigkeit und Toleranz auch hierin Folge zu geben. Wir fürchten nicht, daß man uns einwende, in Streitigkeiten oder Unterhandlungen eines Staates mit einem andern, zieme es sich nicht, seine "Stimme für das Ausland zu erheben. Als Themistokles einst den Athenern einen für die Macht Athens sehr Vortheilhaften Schritt anrieth, Widerrieth ihn AristiveS, mit dem Bemerken, der Vorschlag sei zwar klug, aber unge, recht. William Pitt scheute sich nicht, für das Recht der amerikanischen Eolonien zu sprechen, und noch Niernand zieh diese Männer eines Mangels an Vaterlandsliebe. Vor uugerechten Schritten zu warnen, ist Jeder berechtigt und verpflichtet, und namentlich in einem Freistaate. Auch können wir den Einwand nicht für begründet erachten, daß, nachdem die Schweiz noch langen Unterhandlungen jene Clause! durchgesetzt, es gegen ihre Würde verstoße, dieselbe fallen zu lassen, es wäre dies ein Beweis von Schwäche. Wir glauben nicht/ daß jener Einwand ernstlich erhoben werde. In diesem Falle dürfte, kein Staat einem anderen irgend ein Zugeständniß gewähren, das er für billig hält. Haben wir nicht schon oft gesehen, wie die mächtigsten Staaten keinen Anstand genommen haben, für Verletzung von Bürgern eines anderen Staates volle Genugthuuug zu gewähren? Nur wo das Wohl, und die Sicherheit, des Staates, wo Siecht und Gerechtigkeit auf dem Spiele steht, darf ein Staat ohne Einbuße seiner Würde kein Zugeständniß machen Aber weil ini den .Unterhandlungen die Schweiz jene Clause! durchgesetzt, und Nordamerika nachgegeben hat, kann es hier die Schweiz um so eher rhu». Wenn erst die Bundesbehörden sich überzeugt haben, daß die positiven Bestimmungen der Bundesverfassung ihnen auch im gegebenen Fall nicht verbieten, die Grundsätze der Humanität und Gerechtigkeit anzuwenden/ ihnen nicht gebieten, eine Masse von Bürgern ihrer Religion halber zu kränken - wir! sind sicher, dieselben werden alsdann selber das Fallenlassen jener ausschließenden Clausel nicht als die Würde der Eidgenossenschaft gefährdend betrachten, sondern mit Freuden auf die genannte Clausel verzichten. Möge die Presse dem Gegenstand slns Ira so stncko, vorurtheilslos nach