Der israelitische Volkslehrer
- Journal
- Der israelitische Volkslehrer
- Volume
- 6 (1857)
- Issue
- Heft 12 (Dezember 1857)
- Date
- 1857-12-01
- Page
- – (sequence 29)
- Language
- German
- Belongs to
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Rundschau, 375 Humanität und Gewissensfreiheit Geltung zu bringen bestrebt war. Allein der Bundesrats, glaubte wohl bei der Unterhandlung des Vertrags durch die Vorschriften der Bundsversassung genöthigt zu fein, auf jene anschließende Klausel zu bestehen. Art. 41 der Bundesverfassung verpflichtet nämlich die Kautvne uur, Schweizern christlichen Glaubens die Niederlassung zu gewähren. In Bezug auf Schweizer, i sraelitischcr Religion tritt die in Art. 3 der Bundesversammlung gewährleistete Souveränität der Kanone ein. Eine Nöthigung der Kantone, auch Israeliten das Niederlassung Recht zu gewähren, wäre ein Eingriff in die Souveränität der Kantone. Daher mußte jene Klausel,, welche die Aufnahme der amerikanischen Israeliten in das freie Belieben der Kantone stellt, beigefügt werden. Allein in dieser Schlußfolgerung scheint uns ein kleiner Fehler zu sein. Der Bund kann die Kantone allerdings nicht verpflichten, Schweizern israelitischen Glaubens die Niederlassung zu gewähren. Aber der Bund kann auch keiuen Kanton anhalten, z. B. einem Preußen, sei er Ckriii oder Jude, die Niederlassung zu gewähre», so lange kein bezüglicher StaaiSvertrag geschlossen ist, und wenn er eö thäle, so wäre eS ein gleicher Eingriff in dessen Souveränität, als wenn es einen schweizerischen Israeliten beträfe. Aber Art. 8 der Bundesversammlung gibt dem Bunde das Recht, StaalSverträge abzuschließen, und in Folge dessen kann der Bund allerdings die Kantoue verpflichten, Bürgern eines fremden Staates die Niederlassung zu gewähren, denen gegenüber nach Art. 4i der Bundesversammlung die Kantone sonst ihr Souveränitätörecht in Ertheilung oder Verwei? gerung der Niederlassung selb^ hätten, ausüben können. Art. 8 sagt nicht, daß solche StaalSverträge nur Ausländern der christlichen C o n f c s» sionen zu Gute kommen diufcn. Der Bund kann daher laut Art. 8 der Bundes-Versammlung ohne Eingriff in die Souveränität der KantsuS durch Staatsverträge auch Ausländern israelitischer Religion das Niederlassungsrecht im Gebiete der Eidgenossenschaft gewähren. Der Art. 4i schließt Schweizer israelitische» Glaubens und Ausländer ohne Unterschied des Glaubens von der NiederlassungSberechtjgung aus. Art. 3 gibt die Möglichkeit. Ausländer» ohne Unterschied des Glaubens diese Berechtigung zu verschaffen, nämlich durch ZtaatSverträge. Aber wir? so wirb man einwenden. Ausländer (israelitischen Glaubens) sollen.ein Recht erlangen können, welches Schweizer (israelitischen Glaubens) nicht erlangen können? Darauf läßt sich entgegnen: Ausländer sollen ein Recht erlangen, welches ein Theil der B ü r g e r nicht hat? W ist dieselbe Frage ein zweischneidig Schwert. Die Schweizer iSraeli. tischen Glaubens sind durch Art. 4l ausgeschlossen, während Art. 3 in Abschluß von-Staatsverträgen keine Beschränkung hinsichtlich der Konfession erwähnt. Der Bund könnte also verfassungsmäßig wohl auf die ausschließende Klausel im StaatSv ertrag verzichten. Al. lerdingö würde dies mit der Zeit dahin führen, daß die Kantone allmäligft