Der israelitische Volkslehrer
- Journal
- Der israelitische Volkslehrer
- Volume
- 6 (1857)
- Issue
- Heft 12 (Dezember 1857)
- Date
- 1857-12-01
- Page
- – (sequence 28)
- Language
- German
- Belongs to
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374 Rundschau. delsfreiheil in kürzester Zeit durchzusetzen hofft. Uusre belgischen Glaubens, .genossen werden alsdann an geeignetem Ort der Einfügung einer ähnliche» Clausel entgegentreten können. Die Worte sind bemerkenswerth, mit welcher der „Schweizer Handels - Courier" den Aufsatz einleitet: „Der Staatsvertrag zwischen der Schweiz und Nordamerika." In Uebereinstimmung mit den Grundsätzen der Toleranz und Humanität, die sich von wahrer Freisinnigkeit nie trennen, geben wir hier nachfolgenden Aufsatz, indem ein Fortschritt, der in England, Frankreich und Amerika schon längst zurückgelegt ist, auch für die Schweiz erstrebt wird, ivir erfüllen eine Wicht der Journalistik, indem wir unsere Spalten dieser Ausführung öffnen. »Die öffentlichen Blätter brachten jüngst die Nachricht, der schweizerische Konsul in Washington habe vom Bundesrath Austrag und geeignetes Material erhalten, um die Beschwerden der amerikanischen Israeliten gegen den zwischen der Schweiz uud den nordamerikanischen Freistaaten geschlossenen Staatsvertrag angemessen zurückzuweisen. Eine Klausel dieses Vertrags schließt nämlich die amerlkanischen Israeliten von der den amerikanischen Bürgern der christlichen Confeskonen gewährten Niederlassungsberechkignng im Gebiete der Eidgenossenschaft aus. Einem Bürger der Vereinsstaaten israelitischer Confession ward auf Grund jeuer Klausel die Niederlassung im Kanton Neuenburg verweigert. Der Bundcsrath ist hier formell in seinem Rechte. Bei alledem werden Freunde der Toleranz, Gewissensfreiheit und Gerechtigkeit es dennoch bedauern, daß die Schweiz hier ausnahmsweise gt» nvthigt ist, das illiberale Prinzip zu behaupten in einer Zeit, wo in Deutschland, Belgien und selbst in der Schweiz die Intoleranz mit allen Kräften sich bestrebt, die liberalen Prinzipien zu verdrängen. Allein es müssen manchmal die Grundsätze der Gerechtigkeit und Humanität dem Drange der Verhältnisse und positiven Gesetzen geopfert werden. Es liegt dies in der Mangelhaftigkeit der staatlichen — weil menschlichen — Einrichtungen. Immerhin ist aber jene ausschließende Klausel eine Kränkung für die Schweizer israelitischen Glaubens. Denken wir uns, England hätte vor der — bekanntlich erst im Jahre l329 erfolgten — Katholikenemancipation mit einem auderen Staat einen Vertrag geschlossen, durch welchen die Katholiken jenes Staates von der Niederlassung in England ausgeschlossen würden, welche der Vertrag den Protestanten jenes Staates gewährte. Sicher und mit Recht würden die Katholiken aller Länder dies als eine schwere Kränkung gegen ihre Religion bettachten, und selbst alle liberalen Protestanten würden solche Bestimmungen als intolerant und ungerecht mißbilligen. Auch ist es sicher für den Bnnd<>sralh, als den Vertreter eines Freistaats, nicht angenehm, in dem gegebenen Falle eine intolerante Bestimmung verfechten zu müssen. Es läßt sich dies daraus schließen, daß Derselbe jederzeit, soweit es inner der Schranken der Bundesverfassung möglich war, den Schweizern israelitischen Glaubens gegenüber mit dem günstigsten Erfolge die Grundsätze der