Der israelitische Volkslehrer
- Journal
- Der israelitische Volkslehrer
- Volume
- 6 (1857)
- Issue
- Heft 12 (Dezember 1857)
- Date
- 1857-12-01
- Page
- – (sequence 22)
- Language
- German
- Belongs to
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«KK. Rundschau. >> Frankfurt a. M., im Dezember. - Uusere jüngst gewählte gese». gebende Versammlung beeilte sich, den Antrag auf Erweiterung unserer staatsbürgerlichen Rechte zu einem ihrer ersten Beralhnngsgegenstände;u machen. Wir lesen hierüber in einer Correspondenz des „Frankfurter Journal's« vom 3V. Nov. Folgendes: ^Erster Gegenstand für die heutige Sitzung der gesetzgebenden Versammlung war der Antrag des Hrn. vr. Friedleben: Erweiterung der staatsbürgerlichen Rechte der Israeliten betreffend. Der Antrag bezieht sich zunächst auf die Z§. 3 und! des organischen Gesetzes vom 12. Sept. 1853, wonach von dem Wahlcolleg nicht mehr als vier israelitische Bürger iu die gesetzgebende Versammlung gewählt werden dürfen, .-und zu Nichterstelleu nur christliche Bürger der Stadt und der Landgemeinden wählbar sind. Der Antragsteller geht auf das die völlige Gleichstellung der Israeliten aussprechende Gesetz vom 20. Februar 1849 und den Bundesbeschluß vom 12. August 1852 zurück, durch welchen dieses Gesetz aufgehoben, zugleich aber wegen etwa nöthiger oder Wünschenswerther Verfassmigsänderuugen auf den durch die Constitutivnö-Ergänzungsacle vorgeschriebenen Weg verwiesen wurde. Der Senat habe später das organische Gesetz vom 12. Dept. 1853 vorgelegt und sich dabei auf die Rücksichten für das öffentliche Wohl und die Billig, keit berufen. Das Gesetz gehe aber weiter, als es das öffentliche Wohl (worunter vermuthlich die Vermeidung eines Conflicts mit dem Bundestage gemeint gewesen) erforderte. In andern Staaten sei die, Theilnahnu der Israeliten an der Gesetzgebung und dem Nichteramt nicht beschränkt, und auch hier liege keine äußere Nöthigung dazu vor. Die gesetzgebende Versammlung habe seiner Zeit jenes Gesetz nicht gebilligt, sondern nur ans vermeintlichen Nützlichkeitsgründen in Bausch und Bogen angenommen, ebenso wie man 1854 das organische Gesetz Kloo annahm, um nicht die Verfassungsänderungen zu gefährden. Jetzt wo diese Gesetze eingeführt und in Wirksamkeit seien, bestehe kein Grund zu solchen Besorgnissen mehr. Die Vertreter der Bürgerschaft mahne die Pflicht, hierin die Initiative zu ergreifen. Die Wahl der Volksvertreter und Richter sei nur durch das Vertrauen auf d?r eine» und Tüchtigkeit auf der andern Seite bedingt, nicht durch die Religion. Der Gewählte vertrete die Gesammtbürgerfchaft, nicht seine Eonfefston; der Wähler dürfe nicht beschränkt sein. Die Wahl eines Israeliten zum Richteramt sei um so unbedenklicher, seitdem durch Beseitigung des confessionellen Eides und des kirchlichen Eherechts die Nichter nicht mehr mit christlichen, kirchlichen Gegenständen in Berührung kämen. Der Antrag geht schließlich dahin, daß auf verfassungsmäßigem Wege die Beseitigung