Der israelitische Volkslehrer
- Journal
- Der israelitische Volkslehrer
- Volume
- 6 (1857)
- Issue
- Heft 12 (Dezember 1857)
- Date
- 1857-12-01
- Page
- – (sequence 9)
- Language
- German
- Belongs to
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Zur Arschneidungsfrage. 355 ist int Talmud, im „Coder des jüdischen Ritus" vorgesehen, und der ,Mmar" in Betreff der Beschneidung sn5l^) wird ausdrücklich als nicht vom ganzen Gesetze abgefallen 1VD 'IN ^) sondern nur als Einer, der daö einzelne Gefetz von sich stößt (1? — kas^j.) erklärt, so daß er in jeder anderen Beziehung als Israeli! erschein! und man von seiner „Scckeolüta" genießen darf. So Llmlin 4, 2; Mwoit. 5aa engsalt«, vom Schlachten 4. 14. k'^end Nselme; l'ui' ^ors ves 2, Letli ^osepn; endlich Svlmtensn Awvn daselbst, wo es am Bezeichnendsten heißt: ^MQ N1Nd<der „Slumar" in Betreff der Beschneidung ist zu behandeln wie der ,Mmsr" in Betreff irgend einer anderen G esetzesübertretung". - > Also der „Coder des jüdischen Ritus" verläßt uns durchaus nicht; er gibt uns nimmermehr ein Recht, hier eine Ausnahme zu statuiren und rigoroser selbst als der Talmuud zu sein! — ' Nun könnte man vielleicht einwenden, daß die obigen Aussprüche nur in Betreff deö rituellen Schlacktcns gelten, wo obige-Eitate vorkommen. Allein dem ist nicht so. Der betreffende Grundsatz geht durch den ganzen Talmud. Dort,' wo die Rede ist von dem Zutrauen überhaupt, daS Jemand tu religiöser Beziehung verdiene, wird derselbe Grundsatz geltend gemacht, daß Zeder aus Israel in jedem Dinge als Jsraelite zu erachten sei, resp. religiöses Vertrauen verdiene, ausser in derjenigen Sache, wo er sich uüßtrauenswürdlg ("NIM) gezeigt habe. Auch hier gelten Götzendienst und Sabbatbentweihung als Ausnahmen, und nur diese. So Letiulewn ^ruon ^koi v I)ea 119, 4 und 7, wo „Lokadvelusi Lvlien" ("sU?) ausdrücklich den allgemeinen Grundsatz ausspricht, daß bei irgend welcher anderen Übertretung —also die Unterlassung der Beschneidung nicht ausgenommen,— kein Abfall vom ganzen Gesetze statuirt sei, ausser bei Götzendienst und öffentlicher Sabbachentweihung, weil diese bedeutender seien als alle anderen Gesetzesübertretungen l^2v 'i'ON VlllttZ NwlOn). — Ja, die Beschneidung bildet hier sogar eine Ausnahme nach der entgegengesetzten Richtung, daß nämlich der dieselbe Unterlassende, sobald nicht eine absichtliche Zerstörung dcS Bundes iSt^) vorliegt, sie an Anderen vollziehen darf, obgleich sie in der Regel nur von Beschnittenen vorgenommen werden soll.