Der israelitische Volkslehrer
- Journal
- Der israelitische Volkslehrer
- Volume
- 6 (1857)
- Issue
- Heft 12 (Dezember 1857)
- Date
- 1857-12-01
- Page
- – (sequence 7)
- Language
- German
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Znr Beschiieidungsfrage. führten Worten des orthodoren Organes liegt offenbar die Hin-! Weisung, dem Knaben nicht zur Neligionsschule zuzulassen — welch' 'eine Verkehrtheit! —Nehmen wir an, es würden in eine - jüdisch ordothyre Schule Kinder aus jüdischen Häusern angemeldet, wo! kein Sabbath mehr beobachtet wird — und wir werden weicer unren! zeigen, daß der Sabbath in der religiösen Praxis höher siehe als die Veschneidung — wir wollten sehen, ob solche Kinder zurückgewiesen würden, well ihre Väter notorisch nicht mehr jenes ,.traj dirte; Judenthum" ubeni und bekennen, welches die betreffende Schule lehrt? Nein, man würde gewiß solcher Kinder als! Stegestrophäen um so mehr sich freuen , NslN OOM> ^2 um sie mit religiöser Weihe zu erfüllen. Und einen i Knaben, der gerade weil ihm das Zeichen des Bundes fehlr, um sy Mehr ^von der Gefahr völligen Abfalls bedroht ist, ihn stoßet Ihr; von Euch? Ihm rufet Ihr zu: „Jude bist und bleibst du; aber in unsere Gemeinschaft dulden wir dich nicht als Unbeschnit-! tenen!" — Und die Pflicht und die L eh r e, daß er sich müsse beschneidest lassen, auch diese entzieht Ihr ihm? Und woher soll er, -wenn er größer wird, den Muth bekommen, jene Operation an sich vorzunehmen, wenn Ihr ihm nicht die Kraft und den Muth einflößet? Welch' eine unerhörte Grausamkeit, welch' eiu beispielloser Hohn ist es, den Ihr mit einem Kinde treibt, ihm zu sagen : „Jude bist du, aber die Lehre des Jude nth ums entziehen wir dir — weil — weil dich dein Vater doch anders belehren wird als wir!" — Welche Konsequenz! — Gewiß und unzweifelhaft! Wenn der Talmud es der früheren Religlonsbehörde zur Pflicht machte, sich des Knaben anzunehmen, daß er o e sch n i lten werde, so ist V^Z p 1"^? (doppelt und dreifach erwiesen), daß verpflichtet sei, sich des Knaben anzunehmen, daß er einen gehörigen Äel igionsunrerrichr bekomme. Wir möchten hier die schöne Bemerkung des NsmwMos anwenden, welche er (a. s. 0. I, 18) über die Unterlassung refp. Verschiebung der Beschneidung macht, wo auch nur das mindeste Unwohlsein des Kindes statt finde, nämlich NNN NIK'A NW'F ^l^lv WS) "»''MN^ -Il^M ^1 M „vor der Gefährdung des Lebens muß Alles weichen. Die Beschneidung kann noch nachgeholt werden; aber ein verlorenes Leben aus Israel mmniermehr/'So behaupten auch wir im höheren Sinn: NIWS) N)2O die Gefährdung des höheren Seelenlebens geht über Alles! Die Beschneidung kann nachgeholt werden; aber eine für Israel verlorene Seele nimmermehr!" —