Der israelitische Volkslehrer
- Journal
- Der israelitische Volkslehrer
- Volume
- 6 (1857)
- Issue
- Heft 12 (Dezember 1857)
- Date
- 1857-12-01
- Page
- – (sequence 6)
- Language
- German
- Belongs to
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362 Zur Beschneldutigsfrage. behörde ihn nicht beschnitten hat, so muß er, wenn er herangewachsen ist, sich selbst beschneiden. Thut er es nicht, so tsterLsi-Llk schuldig." — Bis zn seiner Neligtonsmündigkeit aber ist der Knabe unschuldig; er darf also in keiner Weise von uns in seinen Rechten als Jude gekränkt oder gar aus der religiösen Gemeinschaft ausgeschlossen werden. -- Einem solchen Knaben beim Ausgange der Mutter nur den üblichen Segen zu entziehen, ist Sünde und Ungerechtigkeit. Die Gemeinde und der Rabbiner dürfen sich einem solchen Knaben am Wenigsten entziehen. Die Sünde seines Vaters an ihm zu rächen, ist Frevel und durch keine jüdische Autorität zu rechtfertigen. Niemand gibt uns ein Recht, wie solches in einem orthodoreu Organe geschieht, zu präsumtren, der Vater werde das Kind im Abfalle von der väterlichen Religion erziehen, weshalb wir sein Kind „nicht in religiöser Gemeinsamkeit mit den unsrtgen verharren lassen könnten." Das muß abgewartet werden. Da nach der Theorie das Kind zugestandenermaßen Jude ist, ja, nach den angeführten Autoritäten, in jeder Beziehung, auch INIdH (in Betreff der- Be. schneidung) als unschuldig erscheint, so muß die Consequenz in der Praxis geltend gemacht werden; und erst wenn der betreffende Knabe herangewachsen ist, könnte , die Frage entstehen, wie er, im Falle der Renitenz, zu behandeln sei. So lange er aber unmündig ist, bleibt es über jede Frage erhaben, daß wir kein Recht besitzen, ihn wegen der Grundsätze seines Vaters von der religiösen Gemeinschaft auszuschulen. Selbst wegen der eigenen Grundsätze sollte ein, in Auflehnung gegen die höchste Autorität sich befindlicher Lehrer (ttIQQ M) nicht eher straffällig sein, als bis er zur widerspenstigen That auffordert (^N M NM^> 1)7) — und hier sollte ein unschuldiger Knabe gar wegen der Grundsätze seines Vaters ausgeschlossen werden, bevor er ^LNIP III Npl >Q (entscheidungs - und zurechnungsfähig) ist? Wo ist da Euere Anhänglichkeit an den Talmud, der sagt: ^'NfQ tt^tt?^ „man darf Niemanden strafen, man habe ihn denn vorher gewarnt" — und Ihr bestrast ein Individuum, das Ihr als Juden anerkennt, mit der Ausschließung, zu einer Zeit, wo weder Strafe noch Verwarnung Platz greift? Wer kann Das gerecht, wer kann es fromm, wer kann es jüdisch nennen? Heist: es nicht : 2ttN NIN p „der Sohn soll nicht umkommen wegen der Sünde des Vaters?" Und Ihr wollet einen Geistesmord an einen schuldlosen Knaben begehen, an welchem Ihr die That seines Vaters rächet?—Denn in^den oben ange-