Der israelitische Volkslehrer
- Journal
- Der israelitische Volkslehrer
- Volume
- 6 (1857)
- Issue
- Heft 12 (Dezember 1857)
- Date
- 1857-12-01
- Page
- – (sequence 5)
- Language
- German
- Belongs to
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Zur Beschneidllngsfrage 351 i Aber in der Praxis? I Hier gilt es, die fehlerhaften Aussprüche;u beleuchten;! denn zu diesem BeHufe haben wir das Wort ergriffen, die Rechte! des betreffenden Knaben feierlich zu wahren. — j In einer, den jüdischen Interessen gewidmeten, bekannten Z Zeitung — Namen nennen wir, unserem einleitend aufgestellj ten Vorsatze gemäß nicht, um möglichst obiccüv zu bleiben und j nicht unftrerseits in den Fehler von Persönlichkeiten zu verfallen — z heißt eS in Betreff der „Stellung der Juden, an denen von ihren - Eltern die Veschneidung unterlassen worden ": „der Coder veö jüdischen Ritus verläßt uns hier." — Wir bedauern sagen zu müssen, daß dies eine Unwahrheit fei. Nicht nur, er verläßt uns nicht, er gibt uns sogar die unverkennbarsten Normen! an die Hand. Jedermann wird den ^aä ekasaka des Maimonides! für einen „Coder des jüdischen Ritus" erkennen. Da heißt es, im Abschnitte von der Beschneidung Cap. I., 2.: „mau darf nickt j den Sohn Jemandens ohne dessen Mitwissen beschneiden, außer s wenn er (der Vater) die Veschneidung vorsätzlich unterlassen, wo! die Reltgionsbehörde die Veschneidung auch wider seinen Willen j vornehmen soll. Kam der Fall nicht zur Kunde der Behörde, so z° daß man ihn (den Knaben) nicht beschnitten, so ist er selbst verpflichtet, wenn er herangewachsen ist, sich zu beschneiden. An jedem Tage, wo er sich dann, wenn er herangewachsen, nicht beschneidet, übertritt er ein göttliches Gebot (NllP NM), aber zu „Karstk" (eine unbestimmt gelassene Strafe, aber nach Ueber-- einstimmung aller Neligionslehrer, keine Strafe durch Menscheu Hand) ist er nicht eher verurtheilenswerth (2"Nl, als bis zum Momente des Todes, wo er erst als ein vorsätzlich unbeschnitten Gebliebener erscheint" (NM NN1>. Nach Mai. monides Ansicht greift also die angedrohte karotU-Strafe in diesem Leven gar nicht Platz, da er so lange nicht als ein ^» (vorsätzlicher Sünder) erscheinen kann, als er das göttliche Gebot noch zu erfüllen vermag; er schiebt es blos auf, aber er steht nicht als ein gegen dasselbe sich Auflehnender da. Dieselbe Ansicht äußern die?ossMr,tA zu ^w<w ssra 27, 1. — Diese Auffassung wird von „ksbaä" lind anderen Autoritäten nicht gethetlt; nach ihnen ist der unbeschnitten gebliebene Zeraelite jeden Tag „kai-otu" schuldig, den er länger die Beschneidung aufschiebt. Aber darin stimmen natürlich alle überein, das, der Knabe, so lange er nicht herangewachsen, unschuldig sei. So Co d e r lors Des 241: NN IN^O 5v IV^Z) Ntt „wenn die NeligionS-