Der israelitische Volkslehrer
- Journal
- Der israelitische Volkslehrer
- Volume
- 6 (1857)
- Issue
- Heft 12 (Dezember 1857)
- Date
- 1857-12-01
- Page
- – (sequence 2)
- Language
- German
- Belongs to
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348 Zur Beschlleidmigöfrage. dem Judenthume" und den betreffenden Knaben „als ein religiöses Zwittergeschöpf, und als bis jetzt durchaus keiner Religion angehörig" erklärte, und deßhalb die christliche Behörde — Anspielungen auf das Jahr 1843 einmischend und den „Deckmantel der Humanität" beargwöhnend, unter welchem die „Reformsucht" wirke — geradezu anging, jenen Vater zur Beschneidung seines Sohnes zu zwingen. Die Behörde wies diese Klage ab, mit der Hinzufügung, daß sie den, Rabbiner rathe, den in Rede stehenden Knaben um so eifriger in den mosaischen Neligionsgrundsätzen zu unterrichten, als es für den Rabbiner ein nur um so größerer Triumph sein müßte, wenn der Knabe, zur Selbstbestimmung gelangt, sich freiwillig der Operation unterziehen würde. Der Rabbiner aber folgte diesem Rathe nicht, sondern appellirte an eine höhere Instanz. Auch diese wies die Klage ab, mit demselben Bedeuten, daß es die Pflicht des jüdischen Neligionslehrers sei, einem solchen Kinde nur um so eifriger den Religionsunterricht zu ertheilen. -- Auch dabei glaubte der Rabbiner sich nicht beruhigen zu sollen; er wendete sich an die höchste Instanz nach Wien, und von dort kam, wie die öffentlichen BlMer melden, der Bescheid insofern im Sinne der Anklage, daß gesagt wird, es könne kein Rabbiner gezwungen werden, einen unbeschnittenen Knaben als Mitglied der israelitischen Cultusgemeinde anzusehen, da hierzu „die Veschneidung als das unumgängliche Mo m e n t stets gelte. — Allein die allerhöchste Entscheidung fügt diesem noch die Alternative bei, daß der betreffende Vater anzuweisen sei — da ohne bestimmte Religion kein Unterthan geduldet werden könne — seinen Sohn entweder beschneiden oder sofort tllusell zu la ssen. Soweit der bisherige, in die Oeffentlichkeit gedrungene Verlauf der Sache. — Für welches von den beiden gliedern der Alternative der Vater sich entscheiden, oder ob'er, Beides vermeidend, ein Land verlassen werde, wo zum polizeilichen ReliglonSzwang die Regierung von den eigenen Religionsgenossen aufgestachelt wird, ferner ob der betreffende Rabbiner nunmehr und zwar noch weit energischer, gegen die andere Seite der Alternative, gegen den TltNfzwang. auftreten und die Regierung — sä libitum — als Substitut des Lstd-Viv nur in Betreff des INItt (Bcschneidungszwanges) anerkennen, ihr aber unter ^eder Bedingung das Recht ^ttlt^Q NNtt "NV!^ (ein e Seele dem Jsraelitenthum gewaltsam zu entreißen) absprechen werde —darüber sind uns bis jetzt Nachrichten nicht zugegangen.