Der israelitische Volkslehrer
- Journal
- Der israelitische Volkslehrer
- Volume
- 6 (1857)
- Issue
- Heft 11 (November 1857)
- Date
- 1857-11-01
- Page
- – (sequence 23)
- Language
- German
- Belongs to
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von Witwen!c. ZZZ zu gestatten. Eine frühere Verheirathung jedoch hält er nicht für rathsam, selbst wo es sich um Rücksicht auf uneheliche Kinder handelt, in welchem Falle schon ältere rabbinische Autoritäten eine Erleichterung gestatten wollen. Herr Rabbiner Stein erklärt in einer Nachschrift, daß seiner Meinung nach der Zeitraum von 12 Monaten immer noch als zu weit gegriffen und gewiß in den meisten Fällen als die Verhältnisse der Witwe derangirend erscheine. Er hält überhaupt jedes bindende Gesetz in unserer Zeit für unstatthaft und motivirt die Abschaffung des fraglichen Verbotes auch damit, „daß dasselbe mit der ganzen Stellung der Rabbiner in sicheren Zeiten, wo ihnen zugleich richterliche Gewalt und eine gewisse polizeiliche Aufsicht über den Zustand ihrer Gemeinden zur Pflicht gemacht wurde, in Verbindung stehe. Dieses ist aber in unseren Tagen auf die weltliche Behörde übergegangen, welche zugleich als Curatorin für das Wohl der respektiven Waisen Sorge zu tragen hat. Der Rabbiner soll blos sich überzeugen, ob vor der einzusegnenden Verbindung für die respektiven Waisen die nöthige Fürsorge getroffen sei. Im Interesse des Kindes selbst liegt eS, daß die Wittwe sich wieder verheirathe und einen Annehme? bekomme." Beide geehrte Herrn fordern ihre College» auf, sich gleichfalls über die Modifizirung oder Abschaffung dieses, in so manches Familienglück störend eingreifenden Gesetzes auszusprechen, damit dadurch eine Gleichheit des Verfahrens in vorkommenden Fällen erzielt werden möge. Zudem ich meinestheits dieser Aufforderung entspreche, sehe ich mich gedrungen, der Ansicht deö Herrn Rabbiners Stein beizupflichten und für die gänzliche Abolition jenes aus unsere Verhältnisse nicht mehr anwendbaren Gesetzes zu ftim. men. Ob dasselbe wirklich mit der in früheren Zeiten den Rabbinern zukommenden richterlichen Gewalt und polizeilichen Auf. stcht über die Zustande ihrer Gemeinden in Verbindung gestanden habe, soll dahin gestellt bleiben. Hätte die vom Talmud ausgesprochene Besorgntß. daß das Leben des früheren Kindes durch die Gestattung der Wiederverehelichung vor 24 Monaten gefährdet werden könnte, nur noch einigen Grund, so müßte das Verbot auch in unseren Tagen beibehalten werden. Allein das sieht Jedermann ein, daß zu einer solchen Befürchtung gegenwärtig durchaus keine Veranlassung gegeben ist. DaS Gesetz hängt genau mit der niedrigen, gewissermaßen rechtlosen Stellung zusammen, welche dem- Weibe im ganzen Oriente und auch nach dem talmudisch-raSbtnischen Eherechte, wiewohl hier in etwas gemilderter Form, angewiesen ist, wornach dasselbe ganz und gar dem Willen