Der israelitische Volkslehrer
- Journal
- Der israelitische Volkslehrer
- Volume
- 6 (1857)
- Issue
- Heft 11 (November 1857)
- Date
- 1857-11-01
- Page
- – (sequence 22)
- Language
- German
- Belongs to
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GS Aeber die Wiedervepheirathung schwangerer und säugender Frauen. («I^N NP^OI . Schon zum Oeftern wurde in dieser Zeitschrift auf die Mißstände und Jnconvenienzen aufmerksam gemacht, welche aus dem talmudisch-rabbwischm Eherechte, wie dasselbe im Coder „Eben Hasser" seineu Abschluß gefunden hat, für unsere, vielfach veränderten Lebensverhältnisse entspringen. Im August« hefte d. I. bringt Herr Oberrabbtner K ahn aus Trier die m Ochulchan Aruch E. H. §. 13. 11. enthaltene Halacha, nach welcher :eine Wittwe, die von dem erstem Manne ein Kind unter ihrem Herzen trage oder an ihrer Brust nähre, verboten ist, bevor ihr Kind das Alter v^on 24 Monaten erreicht habe, sich wieder zu'verheirathen, zur Sprache, und setzt die tiefetngretfenden schlimmen Folgen auseinander, welche aus dieser für unsere Verhältnisse gar nicht mehr angemessenen Halacha für so manches Familienglück entstehen. Er erkennt zwar die Absicht dieses Verbotes, welche im Talmud (^sbum. 42.) angegeben wird, nämlich die Besorgniß, daß die Mutter, wenn sie nach ihrer Wiederverheirathung in gesegnete Umstände käme, daS frühere Kind nicht mehr würde säugen können, und ihr Mann kö/nnre ihr die nöthigen Ausgaben zur anderweitigen Ernährung deS Kindes aus erster Ehe versagen, wodurch dieses Hungers sterben mußte, als einen Beweis von der Humanität und von.der großen Vorsicht der Rabbiner wo es sich um die Erhaltung eines Mew schenlebens handelt, an, glaubt aber doch, es sei in unserer Zeit nach - den v eränderten Verhältnissen ein Unsinn, dieses Verbor noch auf 24 Monate auszudehnen und so betbehalten zu wollen, da doch jetzt und überall die höchste Säugungszeit eines Kindes nur 12 Monate ist, und somit nach dieser Zeit obige Befürchtung für/ uns von selbst wegfällt. Herr Oberrabbiner Kahn schlägt daher mit Rücksicht auf den von anerkannten Autoritäten adoptirten Grundsatz, demzufolge ein Verbot, das aus irgend einer Besorgniß und sogar nach einem Beschlüsse einer Anzahl.Gelehrten (^V^.^) erlassen worden ist, sobald die ursprüngliche Besorgniß nach den umgeänderten Verhältnissen nicht mehr^ vorhanden ist, von selbstaufhöre, vor, einer jeden Wittwe, deren Kind 12 Monate alt ist, die Wiederverheirathung