Der israelitische Volkslehrer
- Journal
- Der israelitische Volkslehrer
- Volume
- 6 (1857)
- Issue
- Heft 11 (November 1857)
- Date
- 1857-11-01
- Page
- – (sequence 24)
- Language
- German
- Belongs to
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Z34 Wiederverheirathung des Mannes unterworfen ist und von einet Gleichheit der Rechte der beiden Ehegatten durchaus keine Rede sein kann. Die Kinder, welche die Frau dem Manne aus einer früheren Ehe zubrachte^ waren daher gleichfalls seiner Willkür ubergeben und... gleichsam schutzlos, weßhalb es wohl zeitgemäß war, für die Erhaltung ihres Lebens besondere Fürsorge zu treffen; wobei freilich nm das übersehen worden ist, daß nach den damaligen Verhältnissen ein gewissenloser geiziger Stiefvater leicht Mittet finden konnte, sich auch eines Kindes, das zwei Jahre und drüber alt war, zu entledigen und dasselbe verkümmern zu lasseru Da aber die Stellung des Weibes bei uns eine ganz andere ist und demselben seine Rechte von Seiten des Staates gesichert sind, so wird es ihm auch nicht schwer fallen, das Leben eines Kindes aus einer früheren Ehe gegen allenfallsige böse Absichten des zweiten Mannes zu beschützen. Ohnehin wird jedem solchen Kinde ein Vormund von Gerichtswegen bestellt, und die weltliche Behörde führt die Obervormundschaft, so daß schon deßhalb solche böse Gelüste bei einem Stiefvater nicht leicht aufkommen; und sollte dies doch einmal der Fall sein, so wird von Seiten der Mutter denselben alsbald entgegen getreten werden können. Also auch völlig abgesehen davon, daß jetzt die höchste Säugungszeit eines KindeS nur 12 Monate ist, findet das Gesetz an und für sich keine Anwendung mehr auf unsere veränderten Verhältnisse und kann demnach nach dem von Herrn Oberrabbiner Kahn aus ^osevliot Rösa 6, a angeführten Grundsatze unbedenklich aufgehoben werden. Da ich dieses gerade an „Lkol-liammoLä« schreibe, so fällt mir bei, daß das fragliche Verbot, was die talmudische Autorität betrifft, mit dem des Bartscheerens an den Halbfesttagen auf ganz gleicher Linie steht. Wie Viele giebt es aber jetzt, die sich über letzteres Verbot, obgleich es schon in der M ts chn a Mosä Won 3, 1.) erwähnt wird, ohne Bedenken hinwegsetzen, weil eben der Grund desselben „man möchte sonst auf die ersten Feiertage den Bart stehen lassen und so mit entstelltem Angesichte das Fest antreten," für u n sr e Zeit, in Beziehung zu den letzteren Feiertagen, zum Unsinn geworden ist! Eben dasselbe ist aber auch der Fall mit dem Verbott der Wiedervereheltchung einer schwangeren oder säugenden Frau vor Ablauf von 24 Monaten: auch hier wird in unseren Tagen die Absicht der Gesetzgeber durch Beseitigung dieses Brauchs eher erreicht als durch seine Erhaltung. Ja,' hier wirkt die Beibehaltung des zweckwidrig gewordenen Verbotes höchst störend auf Familienglück und Menschenwohl ein, während dort btos der Anstand verletzt und die Feier des Festes>durch das Unterlassen des Bart-