Der israelitische Volkslehrer
- Journal
- Der israelitische Volkslehrer
- Volume
- 6 (1857)
- Issue
- Heft 8 (August 1857)
- Date
- 1857-08-01
- Page
- – (sequence 14)
- Language
- German
- Belongs to
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2gg Wiederverheirathuilg verwittweter Mütter nähren, verbieten, wodurch dieses des Hungers sterben müßte. In Ketuboth fol. 60. wird die weitere Ausdehnung dieses Verbots selbst auf d i e Fälle, wenn die Mutter das Kind entwöhnt oder es einer Schenkanune gegeben hat, gegen die Ansicht der Nabhz. nan. als Halacha angenommen, auö der Befürchtung, sie möchte solches nur thnn, um wieder Heirathen zu dürfen, würde daher spater das Kind wieder säugen, aber es nicht ausführen können, (s. Naschi im Rosch und Beth-Ioscph zur Stelle.) Ebenso wird dort als Schluß-Halacha angenommen, daß die Zeit des Säugens eines Kindeö 24 Monate dauert, daher auch die Mutter, bevor ihr Kind dieses Atter erreicht hat. nicht wieder Heirathen darf. Obgleich Rabbi Inda uuö.die. Schule Hillels diese Zeit auf nur l8 Monate (s. auch Mischna Gittin fol. 75b.) beschränken und Rabbi Schimeon Ben Gamaliel aus dem von ihm dort angegebenen vernünftigen Grunde 3 Monate vor Ablauf der Zeit des SäugenS das Wiederheirathen'erlauben will, so entscheidet doch die Gemara sich gegeil die tjewöhnliche Regel, nämlich gegen Rabbi Zuda und die Schule Hillels, für Rabbi Mel'r nnv die Schule des Schammal. So sehr wir nun dieses Verbot an sich als ein humanes anerkennen, sowie auch die große Vorsicht der Rabbineu selbst bei der entferntesten Gefahr, die einem Menschenleben drohen könnte. toben, nnv endlich ihre tiefe Einsicht in die Lebensverhältnisse nur bewundern können, so wäre es dennoch für uns, in unserer Zeit, nach den veränderten Verhältnissen ein Unsinn, dieses Verbot noch auf 24 Monate ausdehnen und so beibehalten zu wollen, da doch jetzt uno überall die höchste SaugungSM eines Kindes nur 12 Monate ist und somit nach dieser Zeit obi^e Befürchtung von selbst für uns wegsaltt. Ich bin daher der feste«! Ueberzeugung. daß wir ohne Bedenken jetzt einer jeden solche Wittwe das Wiederheirathen erlauben dürfen, sobald ihr Kind 12 Monate alt ist. Den hierin noch ängstlichen Rabbiner kann Tosephot zu Beza fol. 6n. (Anfang: d-UI^M) beruhigen, welches den richtigen Grundsatz aufstellt: wenn ein Verbot auö i> gend einer Besorgniß und sogar nach einem Beschlüsse einer Anzahl Gelehrten II"!'» entstanden ist, so hört dieses Verbot von se lb st au f, so b a l d die ursprüngliche Besorgniß, nach den umgeäuderten Verhältnissen, nicht mehr vorhanden ist. Dieses ist ja auch bei dem in Rede stehenden Gegenstände der Fall, da in unserer Zeit, sobald das Kind 13 Monate alt, die dem Verbot zu Grunde liegende Befürchtung nicht mehr vorhanden ist, und somit der Wieoerverhieirathung der Mutter alsdann nichts mehr entgegen stehen kann.