Mannheim
Compact Memory

Der israelitische Volkslehrer · 1857-08-01 · Heft 8 (August 1857) · page 15

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Der israelitische Volkslehrer
Volume
6 (1857)
Issue
Heft 8 (August 1857)
Date
1857-08-01
Page
– (sequence 15)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
95% known words query
IRI
…/3129675-3129778-3129787--2101-3133071
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

Wiedervtrheirathimg verwittweter Mütter 267 jedoch früher das Wiederverhetrathen zu ertauben, halte ich in ^llen Verhältnissen, selbst wo es sich um Rücksicht auf uneheliche Kinder handelt, nicht für rathsam, obgleich eine große Aut?M (s. Rema und Beth-Samuel zu N ) hierbei eine 'üüsnabme zu machen gestatten will. Gerade in solchen Fällen ist nämliä?die ursprüngliche Befürchtung: der Mnnlj, würde die Ausgaben, um dieses uneheliche Kind nähren zu lassen, nicüt gestatten, Mi mehr vorhanden, und pflegen solche Ehen auch mehr anS In- ^resse, als aus Neigung geschlossen zu werden. Die geehrten Herren Collegen ersuche ich sich hierüber in Viesen Maltern gefälligst äußern zu wollen. — Trier, im Juli 1857, ______ I. Mahn. (Uns Weint, wenn man einen neuen Zeitpunkt festsetzen Mle, der Zeitraum von zwölf Monaten immer noch zu weit Missen und gewiß in den meisten Fällen als die Verhältnisse her Winnie deraugirend. Ueberhaupt aber möchten wir jedes Menke Gesetz für unsere Zeit als unstatthaft erklären; dasselbe, steht gewiß auch hier mit der ganzen Stellung der Rabbiner in früheren Zeiten, wo ihnen zugleich richterliche Gewalt und eine gewisse polizeiliche Aufsicht über die Zustände ihrer Gemeinden zur Wicht gemacht war. in Verbindung- Dieses ist in unseren Tagen auf die weltliche Behörde übergegangen, welche zugleich M Curawrln für das Wohl der resp. Waisen Sorge zu tragen hat. Wir konnten daher nur dahin unsere Zustimmung abgeben, daß von dem Rabbiner der'G eist der talmudischen Vorschrift insofern geltend gemacht werde, daß er in vorkommenden Fällen sich überzeuge, ob vor der einzusegnenden Verbindung für die resp. Waise die nöthige Fürsorge getroffen sei. Eine neue Festsitzung aber von zwölf oder weniger Monaten möchten wir nicht begutachten, weil gewiß die Fälle überwiegend sind, wo es. im Interesse auch des neugebornen Kindes, redlich und wünschenstmth erscheint, daß es selbst wieder einen Vater und seine verrcktwete Mutter wieder einen Annehmer bekomme. — Im Uebchen wiederholen wir die Aufforderung unseres verehrten Herrn Wegen zu Trier, daß die verehrl. Amtsgenossen ihre geschätzte Meinung hierüber in diesen Blättern abgeben möchten.— - L. S.)

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.