Der israelitische Volkslehrer
- Journal
- Der israelitische Volkslehrer
- Volume
- 6 (1857)
- Issue
- Heft 7 (Juli 1857)
- Date
- 1857-07-01
- Page
- – (sequence 18)
- Language
- German
- Belongs to
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226 Tigerin.?<al'l. di, Iudk» teil (Stahl wider Vunsen S. 109) und „die förmlich rechtliche Verbürgt,ng ihrer Religionsübung" zu beanstanden, während man bei jener, trotz der ganz fundamentalen Verschiedenheit der Auf. fassnng dieser und gar vieler anderen fundamentalen Lehren, nick: das geringste Hindernis) findet, sie nicht bloß bürgerlich und p?.- litisch (was glücklicherweise die neuen protestantischen Ketzerlehrcr nicht hindern konnten, wenn sie auch wollten) sondern auch kirchiich. ihrer (5bristlicbkeit und ihrem christlichen Berufe nach, der luchernä-cn gleich :u stellen? Was würde Luther, dem Herr Suhl u; den Prämissen zustimmt, zu dieser Consequenz wohl gesag: haben? Man braucht seine Zchriften nur aufzuschlagen, um die Antwort in Frakturschrift zu lesen. Darum aber ist deS großen Reformators allerdings härtere Ansicht über die Stellung de? Juden und zwar der Zudeu des 16. Jahrhunderts im christlichen Staate, folgerechter und darum berechtigter als die des Herrn Stahl, der ihnen, dem Geiste und Buchstaben der preußischen Vz?. fassuug von 1856 entgegen, die politischen Neckte wieder nehmen will. Wie man, auch heut zu Tage, m den auf der Idee des do^ malischm EhristenthumS ruh:uden Staaten, in welchen keine politische Nöthiaung vorliegt, über die Idee von den drei gleich berechtigten Christentümern, über die Anerkennung der drei christlichen Confessionen ^a!S Sendboten Gottes" denkt, davon legen die Madiais, CechetliS und Vorcynzkiö von der einen, die Kiel, reubergifche Angelegenheit in einem deutschen protestantischen Staate von der andern Seite, Zeugniß ab. ToScana und das österreichische Concorvat bier, Schwede» (wo eben die Volksvertretung darauf bestand, daß der Uebertritt zum Katholicismus auch fernerhin mit gesetzlichen Strafen belegt werde), Norwegens selbst (so weit eS unter der deutschen Vundeöacte irgend möglich ist) Mecklenburg zeigen hinlänglich, daß solche künstliche Vermittlung zwischen Glaubensfreiheit und Glaubeuözwang nirgeM Wurzeln bat, und dieser oder jene durchgreifen muß. In Enz« land herrschte, noch in diesem Jahrhundert, das richtige Criterilm! des speciell hochkirchlichen Christenthums: die Testacte, vor. M! Lord Wellington die Gleichstellung der Katholiken durchsetzte, Z und im Parlamente gefragt wurde, warum er denn nicht auck,! folgerecht, die der Auvcn beantrage, antwortete er mit acht I lisch er Ossenheir: den Katholiken müsse man sie ertheilen, ireü eö in Beziebung auf Irland gefährlich wäre, sie ihnen langer ^) Ii» Z. 2 rcr norwegischen Berfassmig heißt es: die evangelisch lutherische Religion bleibt die öffentliche Religion des Staats. Ciinvohn-r, die sich;u derselben bekeinien, sind verpflichtet, ihre Kiudcr in ve r se lt' c n zu e rz is h e u.