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Der israelitische Volkslehrer · 1851-11-01 · Heft 11 (November 1851) · page 13

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Journal
Der israelitische Volkslehrer
Volume
1 (1851)
Issue
Heft 11 (November 1851)
Date
1851-11-01
Page
– (sequence 13)
Language
German
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israelitischer Religionslehrer. 257 4) Auswärtige (d. h. nichtnassauer) RelkgionS^ lehrer dürfen in der Folge um so weniger eine Berücksichtigung finden, als das bestehende isr. Seminarium von einem Kursus, zum andern neue inländische isr. Lehramtskandidaten liefert, deren Klassifikation ebenfalls durch die oben bezeichnete Prüfungskommission dann zu ermitteln wäre.*) — III. Wenn nun schon die Anstellinigsweise der israelitischen Religionslehrer eine bedeutende Reform erhalten muß, damit die Wirksamkeit derselben eine friedliche und freudige werde, so ist dieses in einem weit höheren Grade der Fall mit der „Bcsoldungsweise der isr. Lehrer," welche, wie hier;u Lande die Besoldung der Rabbiner, ans der von israelitischen Kirchensteuern gebildeten und von der Staatsbehörde verwalteten Zentralkultuskasse fließen sollte. Werfen wir auch hier einen historischen Blick in die Vergangenheit, um vor allen Dingen dem Vorurtheile, als koste den Israeliten der Religionsunterricht ihrer Kinder jetzt mehr, als in früheren Zeiten, kräftigst zu begegenen. Wohl wurde ehedem der Kinderlehrer der Juden mehr ans der Privattasche der Eltern, als aus den öffentlichen Kultusmitteln besoldet. Aber gerade Dieses wachte die Last für die, in der Regel die meisten Kinder besitzenden, mibemittelteren Familienväter desto drückender. Denn als solche (rosede detk adotk) hatten sie zugleich ihre Beiträge zu den anderweiten, von ihnen oft weit minder benützten Kultusanstatren zu leisten, indeß sie für das ihrem Herzen zunächst liegende Bedürfniß des Religionsunterrichts ihrer Kinder ganz 5) Mit diesem Abgränzen deutscher Länder und Ländchen, namentlich auf geistigem Gebiete, können wir nie sympathisiren. Ein tüchtiger Lehrer aus Nassau wird immer auswärts auch eine Stelle finden, wie z. B. viele tüchtige israelitische Lehrer aus Bayern außer diesem Lande Anstellung und segensreiche Wirkungskreise gefunden haben. Deshalb sollte auch in keinem deutscheu Laude das Nichtaustellen eines sogenannten deutschen Auslän, derS gesetzlich ausgesprochen, am wenigsten aber von uns Israeliten, die wir früher in unserer Verstoßung so sehr auf das Gastrecht angewiesen waren, in Anregung gebracht lverden. — A»m. d. Red.

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