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Der israelitische Volkslehrer · 1851-11-01 · Heft 11 (November 1851) · page 11

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Journal
Der israelitische Volkslehrer
Volume
1 (1851)
Issue
Heft 11 (November 1851)
Date
1851-11-01
Page
– (sequence 11)
Language
German
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israelitischer ReligionStehrer. 255 ausgeübt wurden, nie und nimmer vorgekommen wären, hatte die hier vorgeschlagene Einrichtung damals bestanden! — II. Ein zweiter, nicht minder der Erörterung würdiger Punkt betrifft „die Anstellungsweise der isr. Religionslehrxr." Auch hierbei sei es uns erlaubt, einen Rückblick auf die früheren, deßfallstgen Institutionen in dem zerstreuten Iudentbume, gegenüber denselben Anstalten unter andern Bekenntnissen zu werfen. Sowie bei jenem keine Hierarchie, im vollen Sinnes dieses Wortes, auskommen konnte und von Seiten der christlichen Staaten am allerwenigsten unterstützt wurde: ebenso war den isr. Kultusgemeinden von jeher bei der Anstellung ihrer Rabbinen und Religionslehrer die vollste Freiheit gelassen, die — in Ermangelung einer höchsten, Alles zusammenhaltenden nnd umsichtig leitenden Religionsbehörde — den Rädelsführern in so mancher Gemeinde den willkürlichsten Spielraum eröffnete, so daß es, namentlich in nnserm Herzogthnme, wo es den;n sehr zersplitterten isr- Einwohnern ehedem nicht selten an religiöser Intelligenz mangelte, beinahe zur Gewohnheit wurde, daß die Dienstboten und die Religionslehrcr von Semester zu Semester ihre mißlichen Wanderungen nach andern Stellen begannen. Nun hat sich dkeß mit dem schon citirten Regulative v. I. 1842 wohl verbessert, da nach demselben die Anstellung iSr. Religionslehrer auf Wohlverhalten ohne Zeitbestimmung, statthaben muß, und deren Entlassung nicht mehr von der Willkür der jüdischen Gemeinden abhängig ist; allein die Anstellnng selbst, resp. die entscheidende Wahl, ist ganz dem Willen der Gemeinden überlassen. Tie Principienkampfe in den jüngsten stürmischen Jahren über die gänzliche Trennung der Kirche vom Staate und der Schule vou der Kirche, ferner über die Abhängigkeit der Schule von der Selbstregierung der Gemeinde konnten darum dem israelitischen Religionslehrer keine neuen Sorgen und Befürchtungen bringen, da auf dem antonomischcn Gebiete des jüdischen Gemeindewesens jene theilweise Freiheiten und theilweise Willkürlichkeiten von jeher einheimisch waren. Wenn nur

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