Der israelitische Volkslehrer
- Journal
- Der israelitische Volkslehrer
- Volume
- 1 (1851)
- Issue
- Heft 11 (November 1851)
- Date
- 1851-11-01
- Page
- – (sequence 10)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
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254 Ueber die Verhältnisse und Nichtwissenden aufstellen wollten, weil jeder Vernünftige uns zugestehen muß, daß Derjenige, der sich mit irgend einer Wissenschast, irgend einem Berufe zeitlebens abgegeben hat, darin mehr versteht und ein richtigeres Nrtheil hierüber besitzt, als Andere, die sich weder darauf vorbereitet, noch je damit beschäftigt haben, ja, deren Lebensweise leider noch oft auf einer ganz andern Kulturstufe sich befindet, als die sein müßte, von der man eine allgemeine Bildung, Umsicht und Einsicht erwarten dürfte.— Wir geben gerne zu, daß die pekuniären Angelegenheiten der KultuSgemeinde stets von den steuerpflichtigen Mitgliedern derselben besorgt werden müssen, und darum der Religionslehrer gleichsam das theologische Mitglied des Vorstandes — in Ermangelung eines jüdischen Ortsgeistlichen — für die eigentlichen Kultusangelegenheiten sein soll. Wenn aber in Bayern, wo es größtentheils Gemeinderabbiner gibt, letztere die ständigen Mitglieder der Kultusvorstände sind; wenn ferner in Württemberg, wo die Juden ebenso zerstreut, wie in unserem Herzogthume wohnen — weßhalb auch wahrscheinlich unsere einsichtsvolle Staatsregierung die dortige isr. KultuSordnung großenteils zum Muster unserer deßsallsigen Regulative nahm, (si Regulativ v. 3. Febr. 1843) — der isr. ReligionSlehrcr und Vorsänger ein. ständiges Mitglied und sogar der Sekretär der KultuSvorstandes ist: so glaubt der isr. Lehrerstand im Nassauischen ein ähnliches Recht auch für sich ansprechen zu dürfen. — Eine solche Einrichtung kann auch den vier Bezirksrabbinern im Herzogthume nur angenehm sein, da durch den vermittelnden Einfluß, den der israelitische Lehrer dcmn auf die Mitglieder des Kultusvorstandes und mittelst desselben auf die Gesammtgemeinde ausübt, die von unserer Zeit znr Verherrlichung unserer väterlichen Religion dringend geforderten KultuSreformen weit leichter angebahnt und zur Ausübung gebracht werden können; abgesehen davon, daß die vielen Willkürlichkeiten, die von Seiten ungebildeter KultuSgemeinden gegen ihre Religionslehrer wahrend der verwichenen drei Jahre — zur Belästigung der Bezirksraobinate wie der Staatsbehörden —