Der israelitische Volkslehrer
- Journal
- Der israelitische Volkslehrer
- Volume
- 1 (1851)
- Issue
- Heft 7 (Juli 1851)
- Date
- 1851-07-01
- Page
- – (sequence 22)
- Language
- German
- Belongs to
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Löcherscha«. derjenigen, „in welcher jene Männer für die Erhaltung des JsdenthumS mit so großem Erfolg wirkten", folgende Grundsatze ab: 1) Vorsicht in Beurtheilung der Vergangenheit; 2) Heranbildung tüchtiger Jünger für die Zukunft; 3) Aufopferungsfähigkeit und Selbstverleugnung in Beziehung auf die Gegenwart. Diese drei Theile werden mit sicherer Klarheit und Ruhe durchgeführt, wodurch am Besten bedeutsame Wahrheiten dem Gemüthe deS Volkes eingeprägt werden. Ganz besonders aber hat uns bei dieser Predigt die Wahrnehmung gefreut, daß mit jener Klarheit des Gedankens Wärme der religiösen Empfindung, innige Anhänglichkeit an das Judenthum Hand in Hand gehe, und namentlich eine liebevollere und mildere Beurtheilung der alten Lehrer des Talmuds sich geltend mache, als in den früheren Schriften des gelehrten Verfassers. Derselbe, in eine Stellung gekommen, welche seinen religiösen Anschauungen und Strebungen entspricht, ist nicht mehr der von den Verhältnissen Gefangene, welcher in die Kette des RabbinismuS knirscht, sondern freigeworden, ist auch sein Gemüch freier, und darum billiger und gerechter. Was er den Hörern zuruft: 7^2 V^Q IIN seid vorsichtig im Urtheil, das rief er zuvor sich selbst zu, uud gewiß zur Förderuug des Eindrucks, welchen seine Rede hervorbringt. Und in der That! Nicht in der Berken nung dessen, was die alten Lehrer geleistet haben, liegt die Berechtigung der neueren zur Reform; sondern im Gegentheile in deren Anerkennung Wenn wir entweder den Talmud verwerfen und uns strikte an die Thora halten, oder den Talmud als unantastbar und als ein zweites „geschriebenes Gesetz" der Thora an die Seite stellen wollten: in beiden Fällen wären wir Menschen des verknöcherten Buchstabens; in beiden Fallen ist keine Reform, kein Leben denkbar, weil keine Entwickelung. Die Berechtigung und das Prinzip der Reform liegt vielmehr eben darin: daß wir dasselbe Recht der Neu-und Umgestaltung, was die Talmudisten für sich und ihre Zeit in Anspruch nahmen, für uns und unsere Zeit i» Anspruch nehmen. Die „mündliche Lehre" ist uns kein Abgeschlossenes, für alle Zeiten objektiv Gegebenes, sondern ist