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Der israelitische Volkslehrer · 1852-08-01 · Heft 8 (August 1852) · page 3

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Journal
Der israelitische Volkslehrer
Volume
2 (1852)
Issue
Heft 8 (August 1852)
Date
1852-08-01
Page
– (sequence 3)
Language
German
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in Strafanstalten, von Bezirks-Rabbiner M. Präger. 179 Wenn der Mensch aus dem natürlichen Gleise seiner Lebensaufgabe herausgetreten ist, das Maaß seiner persönlichen Freiheit überschritten und durch Uebergriffe in das Leben, Eigen thum oder die Ehre der Mitmenschen seine Schädlichkeit für die Staatsgesellschaft kundgegeben hat, so ist eben diese g efährdete Staatsgesellschaft berechtigt und verpflichtet, jenes überschrittene Freiheitsmaaß zu beschränken, den Verirrten auf seine Bestkmmuug und die gesetzliche Bahn zunickzuführen. Diese Freiheitsstrafe hat aber offenbar einen dreifachen Zweck: 1. Die von Leidenschaften aufgeregte oder durch verfehlte Erziehung gefährlich gewordene Persönlichkeit von weitern Uebergriffen abzuhalten und die Gesellschaft gegen solche gefährlichen Glieder zu schützen. 2. Soll dadurch andern, noch nicht verirrten, aber der Verführung ausgesetzten Personen, eine Warnung gegen ähnliche Verirrungen gegeben werden. 3. Die Reduzirung der persönlichen Freiheit auf ein kleines Maaß, soll den Verbrecher belehren, daß nur der im Besitze seiner persönlichen Freiheit bleiben kann, der sie nicht zum Nachtheile Andrer mißbraucht, und ihm so bessere Grundsätze einprägen. Wie schon die Israeliten unmittelbar nach der Erlösung aus Egypten, nach der Errungenschaft ihrer persönlichen Freiheit das Wort Gottes als bindende, gesetzliche Regelung dieser Freiheit am Sinai vernahmen, wie Gott zu ihnen sagte, ON'NU meine Diener seid ihr immer, O'NU^ ONU 5551, wenn ihr auch denen nicht mehr dienstbar seid, die selbst nur Diener eines höhern Willens sind, so soll auch der Verbrecher durch seine Strafe erkennen, daß eine Freiheit ohne Gesetz, ohne hemmende moralische Schranke zur Willkühr und zum Frevel ausartet; das heißt, der Sträfling muß die Freiheitsstrafe, als eine warnende Mahnung des höchsten Weltenrichters erkennen, welcher den in dem Labyrinthe der Laster irre gegangenen Menschen zu der richtigen Erkenntniß und auf den rechten Weg zurückfuhr« will. Der Staat tritt hier in die Kategorie des Familienvaters, der in seiner Strenge und bei seinen Strafen die wahre Liebe beurkundet; er ist der Arzt, der eine bittere Arznei 16*

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