Der israelitische Volkslehrer
- Journal
- Der israelitische Volkslehrer
- Volume
- 2 (1852)
- Issue
- Heft 7 (Juli 1852)
- Date
- 1852-07-01
- Page
- – (sequence 21)
- Language
- German
- Belongs to
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Aus der Synagoge. 173 Lehrer der israel. Cultusgemeinden kundgegeben, woraus wir einige für uns wichtigere Bestimmungen hier mittheilen. — Jede Gemeinde wird durch einen Vorsteher vertreten, welchem, je nach der Größe der Gemeinde, zwei oder drei Vorsteher-Gehülfen zur Berathung und Unterstützung, wie zur Controlle beigegeben werden. Die Vorstehergehülfen erwählt die Gemeinde, den Vorsteher das betreffende Kreisamt, nachdem es hierüber die Wünsche und Ansichten der Gemeinde erfahren hat. Der Vorsteher hat sowohl auf die äußeren Rechte und Vortheile der israel. Cultusgemeinde, als auf die Verbesserung ihres inneren Zustand es Bedacht zu nehmen. . . Er hat sein Augenmerk darauf zu richten, daß der Religionsunterricht ohne Unterbrechung ertheilt und regelmäßig besucht werde. . . Für eine versäumte Religionsstunde ist eine Strafe von j kr., beim Confirmationsunterrichte von 2 kr., bei der sabbathlichen Andachtsstunde von Z kr. angesetzt... Dem Religionslehrer ist ein Gehalt von wenigstens fl. 150 zu entrichten; dessen Entlassung hängt nicht von der Willkür der Gemeinde ab, sondern bedarf der Genehmigung der betreffenden Ministerialabtheilung (Sehr weise!)... Der Religionslehrer, welcher in Abwesenheit des Rabbiners als dessen Stellvertreter bezeichnet wird, bekleidet in der Regel zugleich das Vorsängeramt; den Schächterdienst aber darf er ohne specielle Regierungerlaubniß n i ch t übernehmen, (wieder sehr weise! Denn ein blutbefleckter Jugendlehrer bleibt immer ein widerlicher Anblick!) Der Vorsteher, sowie die Vorstehergehülfen haben namentlich mit Ernst auf die Erhaltung guter Ordnung während des Gottesdienstes zu sehen, und ist ersterer berechtigt, den Störern Verweise zu ertheilen und Geldstrafen bis zum Betrage von fl. 1. 30. anzusetzen. . . Die Vorsteherhaben auch darauf zu sehen, daß kein Gottesdienst von Glaubensgenossen (Sterbfälle und außerordentliche Veranlassung ausgenommen) in Privathäusern gehalten werde. .. Die Versteigerung von gottesdienstlichen Verrichtungen, namentlich des Aufrufs zur Thora darf nicht stattfinden; auch ist die Veräußerung der Synagogenstühle unzulässig und deren Verpachtung ebenfalls möglichst zu beseitigen. . . Hin-