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Der israelitische Volkslehrer · 1852-06-01 · Heft 6 (Juni 1852) · page 4

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Journal
Der israelitische Volkslehrer
Volume
2 (1852)
Issue
Heft 6 (Juni 1852)
Date
1852-06-01
Page
– (sequence 4)
Language
German
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130 Das israelitische Confirmationfest Red' und Antwort geben könne. — Die dritte Abcheilung „Gebot" (Ws^a) bietet Gelegenheit, an den Faden der zehn Aussprüche die göttlichen Gebote anzureihen, indem immer nach Erklärung des betreffenden Ausspruches die einschlägigen religiösen Vorschriften aufgezählt werden. In der Einleitung zu diesem Capitel wttd auf die Bedeutung der ceremoniellen Satzungen und auf die Notwendigkeit ihrer Gestaltung nach den Anforderungen der Zeit hingewiesen. Die Erklärung des vierten Ausspruches läßt die Festtage und den öffentlichen Gottesdienst in ihrer ganzen Wichtigkeit hervortreten. Die fünf letzteren Aussprüche sind ebensoviele Gesetzesklassen über die Unverletzlichkeit der Person (VI), der Familie (VII) und des Eigenthums (VIII), die Heiligkeit des Wortes (IX), wie der Gesinnung (X). Dieß Alles liefert eine Fülle von religiösem Stoff und bewirkt, daß das Gemüth des Schülers mit Ehrfurcht gegen die noch lange nicht genug in die Menschheit eingedrungene Weisheit der mosaischen Gesetze erfüllet und ibm jede Verpflichtung des Lebens in der Glorie des religiösen Gebotes vorgeführt werde. — Bei der Confirmandenprüfung ist der Zweck im Auge zu behalten, den Lehrstoff des Judenthums durch den Mund der Kinder der Gemeinde selbst zum Bewußtsein zu bringen. Wie der Arbeiter die Erzeugnisse seines stillen Fleißes zur Erprobung ausstellt und dabei zwei Dinge zu öffentlicher Anerkennung bringen möchte, nämlich die Güte des Stoffes, den er bearbeitet, und die Art und Weise, wie er ihn bearbeite, so muß in unseren Tagen dem Rabbiner doppelt daran gelegen sein, daß die Gemeinde Lehre und Lehrmethode würdige, jene beherzige, diese beurtheile; denn nur auf freiwilliger Anerkennung beruht die Macht des Judenthums und die Wirksamkeit feiner Lehrer in dieser Zeit. Schon aus diesem Grunde halte ich die Trennung der Confirmandenprüfung von dem Confirmationsakte für durchaus nothwendig, damit jene in ihrer Bedeutung selbstständig hervortrete. Ich habe dafür aber noch andere Gründe. Es ist nämlich die Prüfung mehr Sache des Verstandes, als des Gefühls; ste regt weniger das Herz an, und dieses ist doch der Altar, auf welchem sich das Feuer der Religionsweihe am Feste entzünden soll. Dann läßt die Prüfung nach dem Grade

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