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Der israelitische Volkslehrer · 1852-04-01 · Heft 4 (April 1852) · page 13

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Journal
Der israelitische Volkslehrer
Volume
2 (1852)
Issue
Heft 4 (April 1852)
Date
1852-04-01
Page
– (sequence 13)
Language
German
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Der zweite Feiertag. 93 binen gehorchen dürfte, nicht den späteren?"*) — NaZmowäes (Uamrim II. 2) spricht wohl die harte Bestimmung aus, daß selbst wo der Grund wegfällt (OpttN ^2 'ö'SW, keine spätere Religionsbehörde, wenn sie nicht an Zahl und Weisheit größer ist, eine Abänderung treffen dürfe. Allein abgesehen davon, daß diese, alle religiöse Fortentwicklung ertödtende Bestimmung nicht unangefochten dasteht (vergl. die Anmerkung des z. St.) so bemerkt doch UaimoniSes selbst gleich darauf (8- 4), daß, wenn es sich um religiöse Anordnungen handelt, welche Religion und Zeit dringend gebieten, und durch welche viele Israeliten zum religiösen Leben zurückgeführt werden, auch eine kleinere Religionsbehörde die Bestimmungen einer früheren größeren, ja selbst eines biblischen Gebotes ausheben könne." **) Dies ist nun gewiß im vorliegenden Falle anwendbar; es ist nöthig, daß der zweite Festtag weiche, damit der erste gehoben werde, und alle Weihe und Feier in diesen sich hineinlebe. Auch ist für unsere Zeit der betreffende NmKaK, zwei Feiertage zu begehen, für Handwerker, Ackerbauer und Handelsleute vielfältig zu einem solchen geworden, bei welchem die Mehrheit des Volkes nicht bestehen kann; cn2 und dieser Umstand ist bei religiösen Dingen sehr maßgebend (S. Hlaim. das. 88 5—7.) Und abgesehen von diesem Allen, haben wir ja oben nachgewiesen, daß das Herkommen allein die damalige Religionsbe- '^N?n NU^UN NU^W ,7MV »N'NI NNS''^ - »NWV O'O'NW 7M Nv 1V!^N ^^''I^ 5^8?V INI'' l^l'N^O VN O^^"»N -'O^N?O^N^N 55) Es d^f dieses nur zeitweise geschehen. Wie lange dieses „zeitweise" dauern dürfe, ist nicht angegeben, kann auch nicht angegeben werden, weil sich dies nach den Zeitbedürfniffen richtet. Als Hille! durch eine umgehende Verschreibung (^^g) d en biblisch gebotenen Schuldenerlaß im siebenten Jahre beseitigte, (6ittw 36, 1. vgl. Rasedi z. St.) ist nicht gesagt, daß er solches für eine bestimmt angegebene Zeit gethan, wenn es gleich selbstverstanden ist, daß mit Eintretung anderer Verhältnisse das Gebot wieder Platz greifen konnte.

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