Der israelitische Volkslehrer
- Journal
- Der israelitische Volkslehrer
- Volume
- 2 (1852)
- Issue
- Heft 4 (April 1852)
- Date
- 1852-04-01
- Page
- – (sequence 12)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 96% known words query
- IRI
…/3129675-3129690-3129695--0409-3132415- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
92 Der zweite Feiertag. fällt bei unserer geregelten Zeitrechnung auch für Palästina jeder Grund zur Beibehaltung weg, und auch von dem zweiten Neujahr s t a g e erklärt NaimoulÄes, daß er gegenwärtig nur auf Mndax beruhe. Sondern deßhalb, weil derselbe zu den drei hehren Tagen gehört, welche sich einer besonders weihevollen Begehung im Volke, namentlich in der Gegenwart, zu erfreuen habendes ist demnach hier, wo das religiöse Leben aus der feierlichen Begehung des zweiten Tages, der ohnedieß der Buße geweiht ist, reichliche Nahrung zieht, und eine Abspannung des Gemüthes und Erschlaffung der andächtigen Feier nicht zu befürchten steht, die Auszeichnung des Tages vernunftgemäß zu vertheidigen und deßhalb aufrecht zu erhalten. Ebenso haben wir in der Rabbiner- Versammlung die Meinung ausgesprochen, daß der zweite Tag des Wochen festes als Con firmationsfest aufrecht erhalten werde, um sich dereinst als ein Fest der religiösen Jugendweihe über ganz Israel zu verbreiten. Allein auch die Feier dieser beiden Tage kann nur in gottesdienstlicher Beziehung einer fortdauernden Berücksichtigung empfohlen werden. Wer dann durch die gottesdienstliche Begehung sich so erhoben fühlt, daß es ihm nicht wohl möglich ist, an die Arbeit zu gehen, der feiere immerhin, freiwillig; ein religiöses Gebot ist darüber nicht vorhanden. — ' Man wird einwenden, es stehe uns nicht zu, Abänderungen zu treffen, die von früheren großen Religionsbehörden seien eingesetzt worden. Dagegen haben wir zu erwiedern, daß gerade bei Bestimmung der Feiertage der Talmud, in der Msekna und Femara, den Satz geltend macht (koZek Kasekana 25, 1. 2) : »daß jede Religionsbehörde, und bestände sie auch nur aus drei Mitgliedern, zu religiösen Anordnungen dieselbe Autorität besitze wie Mose's Gerichtshof." — ,/Jephta in seiner Zeit gelte so viel als Samuel in der seinigen; du hast dich an Niemanden zu halten, als an den zeitlichen Vorgesetzten. So spricht auch Salomo (Pred- 7,10): sage nicht, wie kommt's, daß die frühern Tage besser waren als die jetzigen? so daß man etwa nur den früheren Rab-