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Der israelitische Volkslehrer · 1852-03-01 · Heft 3 (März 1852) · page 30

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Journal
Der israelitische Volkslehrer
Volume
2 (1852)
Issue
Heft 3 (März 1852)
Date
1852-03-01
Page
– (sequence 30)
Language
German
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78 Circularschreiben des ehem. westph. isr. Consistoriums. Ueberzeugt also von dem Nachtheil des erwähnten ^M72 und beseelt von dem Eifer, für das Wohl der israelitischen Glaubensgenossen stets thätig zu sein, damit sie, der heiligen Religion unbeschadet, desto leichter ihre Gebote beobachten und die bürgerlichen Pflichten zu erfüllen im Stande sein mögen, erklären wir hierdurch: daß es jedem Israeliten, dem religiösen Gesetze gemäß> gestattet ist und es demselben daher mit gutem Gewissen erlaubt wird, sich folgender Früchte, als Erbsen, Bohnen, Linsen, deßgleichen auch des Reises und Hirses/ am NOS als Speise zu bedienen. Wir bemerken jedoch dabei, daß diese Früchte, ehe sie gekocht werden, von allen darin sich befindlichen Kornarten, als Roggen, Weizen, Dinkel, Hafer und Gerste, gereinigt sein müssen. Derjenige, der nun obgedachte Früchte bloß aus Gewohnheit vermied, und also NQNQ iD'tt ist, mag sich den nunmehrigen Gebrauch durch i^llM sein lassen. Wir fordern Sie, Herr Rabbiner, im Vertrauen auf Ihre Einsicht und Liebe zum allgemeinen Besten hierdurch auf, Gegenwärtiges in allen Synagogen Ihrer Gemeinden sofort bekannt machen zu lassen, und dürfen hoffen, daß Sie in dieser Rücksicht denselben mit Ihrem guten Beispiele vorangehen werden, indem man jedes Dawiderhandeln oder selbst unzufriedenes Benehmen gegen diese auf das Beste des Ganzen beruhende Maßregel als die Handlung eines seiner Pflichten nicht gedenkenden Mannes betrachten müßte, der dem Zutrauen des Consistoriums zu entsprechen sich nicht befleißen wolle. Wir erinnern Ihnen die Versicherung unserer Hochachtung. Königlich Westfälisches Consistorium der Israeliten. Jacobsohn, Berlin, Kalkar, Steinhardt, Frankel, Heinemann. Merkel, Secretär.

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