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Der israelitische Volkslehrer · 1852-03-01 · Heft 3 (März 1852) · page 19

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Journal
Der israelitische Volkslehrer
Volume
2 (1852)
Issue
Heft 3 (März 1852)
Date
1852-03-01
Page
– (sequence 19)
Language
German
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des Gesäuerten am Pesachfeste. 67 dieser im Ganzen nur wenig hinzugethan. In der Nlsekna,?6saewm II, 5, heißt es: „das sind die Fruchtarten, womit man seiner Pflicht am Pesachfeste Genüge leistet, nämlich mit Waizen, Gerste, Spelt, Roggen und Hafer." Es ist hier nämlich die Rede von dem ersten Festabende , an welchem der Genuß des ungesäuerten Brodes als symbolische Handlung zur Gedächtnißfeker der Aegyptischen Befreiung geboten ist, während an den darauf folgenden Tagen nur das Gesäuerte verboten, ungesäuertes Brod zu genießen aber nicht geboten ist. An die oben angeführte Mischna reihet sich dann in der talmudischen Erläuterung (kemara) die Erklärung an, daß man das erwähnte Gebot des Ungesäuerten nur durch jene Fruchtarten erfülle, welche zu einer wirklichen Säuerung gebracht werden können c.n2v2 'N' 7N2 LNtt ,^D'N O^2N Dieser Grundsatz ist ganz richtig. Denn wenn das .Ungesäuerte genossen werden soll als Gegensatz zu dem Gesäuerten, so darf es folgerichtig nur aus einem Stoffe sein, welcher der Säuerung, fähig ist. Daraus geht folgender von allen Talmudisten und späteren Rabbinen anerkannte Grundsatz hervor: daß alle jene Stoffe, aus denen man die Mazzoth nicht bereiten darf, am Pesach zu kochen und zu essen erlaubt sei, weil sie nicht säuern, und nur die obengenannten fünf Kornarten (PN NWON), aus denen allein die Mazzoth bereitet werden, sind zum anderweitigen Genüsse, insofern sie nämlich zur Säuerung gekommen sind, verboten. Demnach sind alle Hülsenfrüchte (Nl^p ^W, mit Einschluß von Reis und Hirse (^MNII^), sowie auch Heidekorn und Mais (sog.türk. Waizen) nach talmudischem Grundsätze zum Festgenusse gestattet, weil aus ihnen das gebotsmäßige ungesäuerte Brod nicht bereitet werden darf. So weit der Talmud. — Wir kommen nun zu den späteren Codices, den sogenannten Poskim. Hier treten uns zuerst, aus dem eilften Jahrhundert, die Gesetzesregeln (Lalaekotk) des R. Isaak Alphes (r^-,) entgegen; in ihnen noch keine Spur von Verbot jener Fruchtarten! — Dasselbe ist der Fall mit dem Gesetzbuche ^aä ekasaka) des Waimonides (Ramkaw), welcher sich in dem 6*

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