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Der israelitische Volkslehrer · 1852-03-01 · Heft 3 (März 1852) · page 17

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Journal
Der israelitische Volkslehrer
Volume
2 (1852)
Issue
Heft 3 (März 1852)
Date
1852-03-01
Page
– (sequence 17)
Language
German
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Aufforderung an die Rabbiner Deutschlands. 65 frohen Begehung des Festtags gehindert zu sein ^v'? INdN) (^'11 OZ)^ pd^^ tt-OIN ^'li TINV^Q^ — Mögen darum die Gemeind en, wenn ihre Rabbiner saumselig sind, selbst Hand anlegen, diesen thörichten Brauch zu beseitigen; mögen sie durch das Organ ihrer Vorsteher, diese Auseinandersetzung in der Hand, die Rabbiner auffordern, die mehrerwähnte Erleichterung zu statuiren. Gewiß, diese Aufforderung wird von Erfolg begleitet sein! Die Rabbiner werden, wenn sie sehen, daß die Zustimmung der Gemeinden ihnen entgegenkommt, daß, „bevor sie noch rufen, die Gemeinden schon antworten", gewiß gerne ein Wort aussprechen, welches den Bedarf der Gemeinden so sehr erleichtert, ohne sie selbst im Mindesten zu belästigen. Sollten sie es aber auch dann nicht thun, nun, so müßten sie doch öffentlich oder den Gemeinden gegenüber die ungesetzliche Erschwerung vertheidigen, und das dürfte ihnen nicht leicht werden. — Wir lassen deshalb im Folgenden , da dem Volke der Ursprung und die EntWickelung der religiösen Satzungen so wenig kundgegeben wird, daß es, die Bedeutung derselben verkennend, Altes und Neues, Biblisches und Nichtbiblisches, Talmudisches und Rabbinisches durcheinander mischt, und ohne Prüfung entweder Alles blind übt oder ebenso blind verwirft, eine den Quellen entschöpfte Darstellung ddr Pesachgesetze folgen, zur Sichtung derselben, zur Aufklärung für Jeden, der ein Auge zum Sehen, zur Belehrung für Jeden, der ein Ohr zum Hören hat. 12. Zusammenstellung der Aussprüche über das Verbot des Gesäuerten am Pesachseste, nach den verschiedenen Religionsquelleu. In der Thora heißt es: „im Ersten, am vierzehnten Tage des Monats, des Abends sollet ihr Ungesäuertes genießen, bis zum einundzwanzigsten Tage des Abends. Sieben Tage soll kein Sauerteig in eueren Häusern gefunden werden." (2. B. M. Cap. 12, 18. 19). Das ist die ursprüngliche, mosaische Satzung, li. 6

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