Der israelitische Volkslehrer
- Journal
- Der israelitische Volkslehrer
- Volume
- 2 (1852)
- Issue
- Heft 3 (März 1852)
- Date
- 1852-03-01
- Page
- – (sequence 13)
- Language
- German
- Belongs to
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Aufforderung an die Rabbiner Deutschlands. ßl Juden aber in diesen Gegenden sind doppelt schlimm daran; eigene Vorräthe besitzen sie wenig, und von den Bauern ist in solchen Zeiten Geld nicht zu erhalten, um dafür den Lebensbedarf zu kaufen. Da kommt das Fest mit seiner drängenden Forderung; dieser muß genügt werden. Aber wie hart wird das in dieser Zeit so vielen armen und belasteten Familien ankommen, denen in diesem Jahre auch,die gesegneten Knollenfrüchte Amerika's fehlen die allein, obgleich sie gewiß weit mehr mehlähnlichen zur Säure geneigten Stoff enthalten, als manche andere vom erschwerenden Banne getroffenen Nahrungsmittel, dem Verbote am Pesachfeste glücklich entgangen sind. Jede Erleichterung wird daher in diesem Jahre mit doppelter Freude aufgenommen, wird den Rabbinern doppelt und dreifach den Dank der bedrängten Gemeinden einbringen! Wir dursten daher mit Recht erwarten, daß der Eine und der Andere der verehrten Herren Collegen, welche ringsumher auf den „Stühlen der Unterweisung" sitzen, sich von seinem Stuhle erheben würde, um einen Schritt zu thun, welchen bereits vor zweiundvierzig Jahren (stehe den Anhang) das wackere israelitische Conststorium zu Kassel gethan, welches aus anerkannt gelehrten und orthodoren Rabbinern bestand. Da wir uns nun in dieser Erwartung getäuscht haben, so richten-wir hiermit auf dem Forum der Oeffentlichkeit die Aufforderung an die betreffenden Herren Collegen, namentlich an die Herren Rabbiner zu Würzburg, Aschaffenburg, Darmstadt und Fulda, in deren Rabbinatsbezirken die von der dringendsten Noch heimgesuchten Gegenden liegen, ihrer Pflicht noch vor dem Beginne des Festes nachzukommen, den Erlaß des westphälischen Consistoriums in ihren Gemeinden zu veröffentlichen, und , gestützt auf alle gesetzlichen Autoritäten der früheren'und späteren Jahrhunderte, bekannt zu machen: „daß es jedem Israeliten, dem religiösen Gesetze gemäß, „gestattet ist, und es demselben daher mit gutem Gewissen „erlaubt wird, sich folgender Hülsenfrüchte, als: Erbsen, „Bohnen, Linsen, deßgleichen auch des Reises und Hirses „am Pesach als Kpeise zu bedienen." (Worte des Conststorialerlasses.)