Der israelitische Volkslehrer
- Journal
- Der israelitische Volkslehrer
- Volume
- 3 (1853)
- Issue
- Heft 12 (Dezember 1853)
- Date
- 1853-12-01
- Page
- – (sequence 10)
- Language
- German
- Belongs to
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292 Das Wahl- und Kündigungsrecht der Gemeinden, so viel Kritiker, so viel Richter, Ankläger und Liebhaber des Wechsels. Einer verbrauchten, ausgedrückten Zitrone gleich benutzt und beseitigt man ihn. Das Wort unserer Alten sSanhedrin 52): „Anfangs erscheint der Gelehrte dem Unwissenden als ein goldener Becher, läßt er sich mit ihm ein, als ein silberner; hat er endlich einen Genuß von ihm, so behandelt er ihn wie ein irdenes Geschirr, das, einmal zerbrochen, keiner Reparatur fähig ist" — findet seine volle Wahrheit hinsichtlich des Benehmens so vieler Gemeinden gegen ihre Lehrer"). Bei solchem Sachverhalt kann nur der Drang der Umstände, Nathlosigkeit oder geistiges Unvermögen heutigen Tages zur Annahme einer provisorischen Stelle veranlassen. Ich wiederhole also, wo die Gemeinde das Kündigungsrecht hat, verzichte sie auf tüchtige Lehrer. — Gesetzt jedoch, und es trifft sich zuweilen, ein befähigter Mann übernähme eine Anstellung auf Kündigung, wie könnte er dennoch segensvoll wirken? Die Erziehung der Jugend fordert nicht nur Liebe, sondern auch Ernst, sie will nicht bloß süße, sondern auch ätzende Mittel. Wie wäre es aber dem zeitweilig Angestellten möglich, mit der erforderlichen Energie aufzutreten, selbständig zu wirken, nach festen Prinzipien *) Dem Herausgeber ist aus seiner Erfahrung in dieser Beziehung ein wahrhast schaudervoller Vorgang bekannt. Eine jüdische Gemeinde in Rheinhessen lud einen kranken Lehrer, der auf Kündigung angestellt war, in einer hiesigen Herberge gerade wie ein Stück herrenlose Waare ab, und die mit diesem Geschäfte beauftragten Männer ließen den Unglücklichen hier liegen, sich auf und davon machend! — Schrecklich, von dem sonst so weichen und mitleidigen jüdischen Gemüthe unglaublich, und doch wahr! — „Wie kann das möglich sein?" — Das ist möglich durch die rechtslose Stellung der armen Religionslehrer, durch den Gedanken, woran rohe Landleute so leicht sich gewöhnen, sie haben gegen den Lehrer nur Verpflichtung, so lange dieser ihnen einen Nutzen gewähre. Der Lehrer ist solchen Menschen keine Person, sondern eine Sache, ein Handelsgegenstand! — Möge die Ehre der Gemeinden, sowie die Achtsamkeit der Regierungen solchen Zuständen, wie sie hier Herr Hecht, und im Februar- und Märzheste Herr Schönhof so wahrheitsgetreu schildern, recht hald ein Ende machen! — Anmerk. d. Red.