Der israelitische Volkslehrer
- Journal
- Der israelitische Volkslehrer
- Volume
- 3 (1853)
- Issue
- Heft 12 (Dezember 1853)
- Date
- 1853-12-01
- Page
- – (sequence 7)
- Language
- German
- Belongs to
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in Bezug auf ihre Lehrer. 289 Knechtes. Sie sei dem heiligsten Bündnisse gleichmachten; sie sei gleichsam ein Ehebündniß, das wohl auflösbar, dessen Scheidung jedoch nicht nach einseitigem, oft von der bloßen Lanne diktirtem Verfahren, sondern nach Recht und Billigkeit, von keiner Seite mit Gewalt (l!°N2 ^) sondern nach streng gesetzlichem Spruche vor sich gehen muß. Besteht aber ein solches Ehebündniß, warum, dürfte man fragen, kann der Lehrer so leichten Kaufes die Trennung vornehmen? Weil, antworten wir, es den Gemeinden nicht schwer werden kann, den abtretenden Lehrer zu ersetzen, zumal unter definitiven Bedingungen, sie mithin nicht der leidende Theil ist, während der Lehrer bei erfolgter Dienstlosigkeit in die traurigste Situation versetzt werden kann. —Uebrigens ist es ja dieser Umstand nicht allein, der eine definitive Anstellung so gebieterisch fordert, und der schon so viele Regierungen veranlaßte, nicht nur den früher gleichfalls auf Kündigung angestellten christlichen Lehrern, sondern auch den jüdischen eine, feste Existenz zuzusichern, sondern es sind mehrere Uebelstände, welche durch die feste Anstellung beseitigt, mannigfaltige Vortheile, welche durch diese für Gemeinde und Schule erzielt werden. — Reden wir zuerst: ^. von der Gemeinde. —Diese wird mit weit geringeren Mitteln die nöthigen Lehrkräfte sich verschaffen können, wenn sie die Lehrer definitiv bestellt; denn bei kurzer Dienstzeit muß der Lehrer die vielen Reise- und Umzugskosten mit in Berechnung ziehen; die Stellen verlieren dadurch schon an Bedeutung und Werth, weßhalb die Gemeinde nur durch ein Aufgebot all ihrer materiellen Kräfte zum Besitz des Miethlings gelangen kann. Man nehme nur einen Jahrgang der Z. d. I. und bemerke, wie fortwährend von den norddeutschen Gemeinden vakante Stellen ausgeschrieben, und die Gemeinden so oft in die selbstverschuldete Roth der Ausschreibung, Berufung, Prüfung, Contrahirung u. s. f. versetzt werden, dabei oft jahrelang den erledigten Dienst unbesetzt lassen, bis sie sich nach vergeblichen Anstrengungen endlich gedrungen fühlen, mit dem schlechtesten Individuum sich zu begnügen, mit