Der israelitische Volkslehrer
- Journal
- Der israelitische Volkslehrer
- Volume
- 3 (1853)
- Issue
- Heft 12 (Dezember 1853)
- Date
- 1853-12-01
- Page
- – (sequence 6)
- Language
- German
- Belongs to
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283 Das Wahl- und Kündigungsrecht der Gemeinden, zu ersetzen und die verbrauchten zu entfernen. Hierbei aber läßt sie wieder, wenn wir auch von dem schnöden Undanke, der in solch selbstsüchtigem Verfahren liegt, schweigen wollten, außer Acht, daß jugendliche Lehrer, wie wir im ersten Theile nachgewiesen, nicht immer die besten sind; daß der Mangel an Erfahrung die größere Frische weit überwiegt; daß das mißbräuchliche Aufnehmen von knabenhaften Lehrern, welche kaum noch ins Seminar aufgenommen würden, an den Gemeinden und ihren Kindern selbst sich strafe; daß ein in einem Orte ergrauter Lehrer, der sich seine Gemeinde und Schule herangezogen und mit den Lokal- und Familien-Verhältnissen vertraut wurde, weit dem jüngeren Lehrer vorzuziehen ist, der, ein ruheloses Leben führend, oft schon vor der Zeit abgenutzt und müde, den Lehrberuf als die lästigste Bürde betrachtet. Während der in einer Gemeinde alt gewordene Schulmann die Kinder, deren ältere Geschwister oder gar deren Eltern er schon unterrichtet hat, weit zweckmäßiger und erfolgreicher zu behandeln und nach Individualitäten zu erziehen versteht, so ist dies dem Fremdling und Miethling nicht möglich, da er in dem ihm unbekannten Lebenskreise der Kinder keine Anknüpfungspunkte zu finden weiß. Man denke daher nicht immer an das Wissen der Kinder, das vielleicht durch einen jüngeren Mann mehr bereichert werden könnte, sondern auch an den für die Erziehung und den Charakter der Kinder so bedeutungsvollen gemüthlichen Einfluß, der ohne Zweifel eindringlicher und sicherer von dem in der Mitte der Gemeinde alt Gewordenen segensreich ausgehet. So wäre hiermit auch der zweite Bestimmungsgrund der Gemeinden zur Festhaltung des Kündigungsrechtes widerlegt. Die Gemeinden haben aber noch ein drittes Bollwerk, hinter welchem sie gegen jeden Angriff sich sicher wähnen, sie pochen auf ihr Recht. Sie glauben den Lehrer in gleiche Reihe mit den Dienstboten zu stellen und ihm daher consequenter Weise nach beliebiger Zeitfrist den Abschied bestimmen zu können. Das heißt aber ganz unwürdig vom Lehrstande gedacht! Die Berufung eines Lehrers ist keineswegs die Annahme eines