Der israelitische Volkslehrer
- Journal
- Der israelitische Volkslehrer
- Volume
- 3 (1853)
- Issue
- Heft 12 (Dezember 1853)
- Date
- 1853-12-01
- Page
- – (sequence 5)
- Language
- German
- Belongs to
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Das Wahl- und Kündigungsrecht der Gemeinden. 287 aber stünde dann kein Mittel zu Gebote, ihn zur größeren Berufs treue zu bewegen. Gemeinden von solcher Gesinnung übersehen aber, daß auch bei definitiver Anstellung der Lehrer nicht ohne Jnspection und außer aller Verantwortlichkeit bleibt, daß er, bei einem geregelten Avancement, wobei doch Tüchtigkeit und Berufstreue einen Hauptstein in die Wagschaale legen, nothwendig alle Kräfte anstrengen muß, den Beifall seiner Obern durch gewissenhaftes Streben und Leben zu erlangen, da er bei einer Entlassung aus dem Dienste nirgends eine Unterkunft finden könnte, während bei den gegenwärtigen provisorischen und den Gemeinden fast ganz anheimgegebenen Verhältnissen der verabschiedete Lehrer nicht ohne Aussicht auf Wiedererlangung eines Dienstes bleibt, zumal unsere Gemeinden auf unerklärliche Weise zu nachsichtig bezüglich der Vergangenheit des Anzustellenden sind. Auch müßte es schlimm um eine Gemeinde stehen, wenn der moralische Einfluß derselben nicht so groß wäre, daß sie, wie dieß ja auch bei den definitiv angestellten Rabbinen der Fall ist, auch ohne mit dem drohenden Schwerte der Kündigung dazustehen, ein gewissenhaftes Wirken erzielen kötmten. Der beste Jnspector sitzt immer in der Brust des Lehrers; wenn er da nicht Wohnung genommen, dann verfehlt auch das drohende Entlassungsrecht den erwarteten Erfolg. Die Personen können wechseln, die Sache wird sich wiederholen. Wem dies nicht einleuchten sollte, der vergleiche die süddeutschen Schulen, an welchen Lehrer mit definitiver. Anstellung arbeiten, mit den norddeutschen, wo nur zeitweilige Stellenbesetzung beliebt wird. Wo willkührliche Entlassung statt findet, da wird man nur selten lebhaftes Interesse des Lehrers an seine Werkstätte, selten die Innigkeit eines väterlichen Herzens beim Lehrer für die Zöglinge, selten eine achtungsvolle Liebe bei den Zöglingen für den Lehrer gewahren. Die definitive Anstellung schwächt also den Pflichteifer nicht, sie stärkt und hebt ihn. Die Gemeinde will jedoch sich ihres Kündigungsrechtes ferner deßhalb nicht begeben, weil sie es als das Mittel betrachtet, ihre Stelle fortwährend mit jugendlichen frischen Kräften