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Der israelitische Volkslehrer · 1853-11-01 · Heft 11 (November 1853) · page 6

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Journal
Der israelitische Volkslehrer
Volume
3 (1853)
Issue
Heft 11 (November 1853)
Date
1853-11-01
Page
– (sequence 6)
Language
German
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IRI
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264 Anmerkung der Äedaction. geben und der Regierung oder auch einem Rabbiner-Collegium das Anstellungs - Recht übertragen werden. Das Machiniren, Znsmuiren und Jntn'guiren hört dann auf, die sachkundige Behörde findet dann meistens den rechten Mann für die vakante Stelle, es werden die nöthigen Anforderungen an die Bewerber gestellt, Parteiungen und Partei-Interessen werden fern gehalten, des Lehrers Ansehen nicht herniedergedrückt und sein Pflichteifer durch die Aussicht auf die möglich werdende Beförderung erhöht und rege erhalten. (Fortsetzung folgt.) *) Der Gegenstand ist von großer Wichtigkeit und Bedeutung. Die Gemeinden besitzen in der That selten die nöthigen Eigenschaften, um eine gehörige Wahl zu treffen, und das Recht in ihren Händen wird zu einem zweischneidigen Schwerdte, womit sie sich selbst verwunden. — Mir ist eine Rabbiner Wahl auf dem Lande in Bayern bekannt, wo die Familienangehörigen der beiden Hauptcandidaten mit Geldsäcken herumgingen, um Stimmen zu kaufen, Tausende verausgabt wurden, und die Simonie in so unverschämter Weise getrieben wurde, daß rohe Landsleute, alle Pietät bei Seite setzend, auf die Wiederkehr solcher Acte in den WirthShäusern anstießen! — Der Unfug ist zu groß und sollte ihm gesteuert werden! — Andrerseits will, namentlich in jetziger Zeit, wo das Verfinsterungssystem allenthalben wieder Platz greift, auch das unbedingte Aufgeben des Wahlrechts wohl bedacht werden! — Äm Besten wäre es Wohl, wenn da, wo kein durch Regierungsorgane geordnetes Kirchenwesen bei den Israeliten besteht, die Rabbiner desselben Landes oder Bezirkes zu bestimmten Zeiten sich vereinigten, um die Wahl der nöthigen Lehrer vorzunehmen, weil sich da voraussetzen läßt, daß die verschiedenen religiösen Ansichten vertreten seien und Einseitigkeiten vorgebeugt werde. Die Wünsche der Gemeinden müßten dabei gehört und berücksichtigt werden. — Rabbinerwahlen werden am Besten durch die Gemeinde-Vorstände oder durch einen besonders erwählten Wahlausschuß vorgenommen. Die Redaction.

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