Der israelitische Volkslehrer
- Journal
- Der israelitische Volkslehrer
- Volume
- 3 (1853)
- Issue
- Heft 6 (Juni 1853)
- Date
- 1853-06-01
- Page
- – (sequence 14)
- Language
- German
- Belongs to
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142 AHHöriSülen. „man muß cmf den Begräbmßort N^Ml k^Ä gehen und sich drei Tage lang nach ' ' ' den Tovten umsehen, ohne daß man , 1!? L^^NdN sich dadurch der Uebung heidnischer ' Gebräuche schuldig macht. — Es ist ^IIQt^N OMV V^IN ein Faktum, daß man sich einmal nach Einem umsah , und derselbe O^Z) N^M 1NS5 NMO ^WD Begrabene lebte noch fünf und zwan- ' zig Jahre, bevor er starb; ein an--NQ 2"NX1 NL^kll derer zeugte noch fünf Kmder, bevor er starb." - - NO 2^2 I^NI Um dieses religiöse Gesetz, welches im ^ore Des, llilekock Obel (294, 3) aufgeführt ist, so wie den Grund seiner Vernachlässigung in späteren Zeiten zu verstehen, muß man wissen , daß man in früheren Zeiten bei den Juden in Grüften, Höhlen („Ouetnn") die Todten begrub, wo dieselben zugänglich waren, was später, als die jetzige Beerdigungsweise eintrat, nicht mehr) der Fall sein konnte (vgl.1"w zur St.). Um so heiligere Pflicht aber erscheint es,' — wenn man selbst im Oriente, wo Fäulniß eher den wirklichen Tod constatirt, es für nöthig hielt, drei Tage lang nach den Todten zu seh en, um nicht einen scheintodt aus der Mitte der Lebenden Entfernten in entsetzlicher Weise verkümmern zu lassen — daß bei uns, die wir den Todten in die Erde legen, auch in unserm Clima die wirklichen Todeszeichen nicht so schnell eintreten sehen, die gesetzliche Zeit gewissenhaft eingehalten werde. Dem Herausgeber ist ein Fall bekannt, der sich vor einigen Jahren zu Buttenheim bei Bamberg zutrug, wo eine schwer erkrankte Frau für gestorben erklärt war, indem beim scheinbaren Verscheiden alle gewöhnlichen Zeichen eingetreten waren; sie war schon abgehoben, gewaschen, eingekleidet, lag mehrere Stunden auf der Erde und wurde zum großen Schrecken der Wächterin wieder lebendig; worauf sie noch mehrere Tage lebte. — Nach der alten, sinnlosen Observanz wäre dieses Wisdererwachen wahrscheinlich im Grabe erfolgt, nachdem die Angehörigen sich kaum von demselben entfernt. — Mögen solche Beispiele den Leichtsinn und die sich sb -nennende Frömmigkeit abschrecken, daß nirgends aus dem Begräbnisse ein Mord werde. —