Der israelitische Volkslehrer
- Journal
- Der israelitische Volkslehrer
- Volume
- 3 (1853)
- Issue
- Heft 6 (Juni 1853)
- Date
- 1853-06-01
- Page
- – (sequence 13)
- Language
- German
- Belongs to
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Bräuche und Mißbräuche. 141 2. Trauer um Großeltern, Enkel und Schwiegereltern. Nach dem Talmud ist man verpflichtet, mit allen Denjenigen zu trauern, um die man trauert, d. h. mit den Kindern um deren Kinder, also um die Enkel, mit den Eltern um deren Eltern, also um dieGroßelt er n u. s. w., nämlich wenn man mit jenen Trauernden zusammen wohnt.— Diese Sitte haben die späteren Rabbinen gänzlich abgeschafft, und man hat jetzt gesetzmäßig nur um Eltern, Kinder, Geschwister und Ehegatten zu trauern. (S. ^ore vea 374, 6. Anm )— Also ist der Talmud nicht so nagelfest, daß man keinen Gebrauch aus ihm abstellen dürfe. — Ist das herzlose Einschneiden in die Kleider und das Stehenlassen eines verwildernden Bartes — wodurch man geradezu gegen die Thora sündigt, welche uns sagt: Kinder seid ihr des Ewigen, eures Gottes (5. B. M. 14,1), darum gebt euch keinem verzweifelten Schmerz um Todte hin — wir fragen, sind diese Gebräuche sinnvoller als das Trauern um Enkel, Großeltern und Schwiegereltern? — Jedem Menschen von gefühlvoller Pietät wird gewiß das Gegentheil von selbst einleuchten. — 3. Lebendigbegrabenwerden. An manchen Orten, namentlich auf dem Lande, wird bei den Israeliten immer noch mit dem Begraben der Verstorbenen unmäßig geeilt; Aerzte und Chirurgen werden bestürmt, wohl auch mit Geld gewonnen, daß die Leichenatteste ja recht schnell ausgestellt werden, damit die Beerdigung, insbesondere wenn der Freitag drängt, schnellmöglichst erfolge. Drei Tage den Todten liegen zu lassen, scheint der thörichten Ungeduld zu lange, und es unterliegt keinem Zweifel, daß im Mittelalter, wo kein Polizeigesetz dem Unfug steuerte, mancher Scheintodte beerdigt wurde. — Wir geben daher zur Beseitigung jener leichtsinnigen Eilfertigkeit eine Stelle aus dem talmudischen Traktat „die große Trauer" (Ldel kabdatki, 8im^ ekotli), wo es am Anfange des achten Kapitels heißt: