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Der israelitische Volkslehrer · 1853-03-01 · Heft 3 (März 1853) · page 15

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Journal
Der israelitische Volkslehrer
Volume
3 (1853)
Issue
Heft 3 (März 1853)
Date
1853-03-01
Page
– (sequence 15)
Language
German
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im Großherzogthum Hessen. 67 gen der Zeit und des Lebens entsprechende religiöse Erziehung gegeben werde. Wie aber ist dieselbe anzubahnen? welche Mittel müssen zur Erreichung jenes Zieles angewendet werden? Und woher, wird vor Allem gefragt werden, soll der Staat, der ohnedieß für das Schulwesen bedeutende Summen aufzubringen hat, die Mittel nehmen, um auch den israel. Religionsschulen eine zeitgemäße Gestalt zu geben? Darauf haben wir im Allgemeinen zu erwiedern, daß, wenn es dem Staate, wie dieß doch gewiß von keinem Einsichtsvollen wird geleugnet werden, nicht gleichgittig sein darf, ob bei 30,00(1 seiner Angehörigen — so viele jüdische Einwohner zählt unser Land beiläufig — die Jugend ohne einen wahrhaft erziehenden Religionsunterricht heranwachse, so hat derselbe sicherlich auch die Verpflichtung, seiner selbst und eines so namhaften Theiles seiner Bürger willen, die pekuniären Mittel für diesen hochwichtigen Gegenstand nicht zu schonen. In Wirklichkeit aber bedarf es nicht einmal eines so bedeutenden Kraftaufwandes, um den betreffenden gerechten Anforderungen zu entsprechen und dem Institute der israel. Religionslehrer eine zeitgemäße Gestalt zu geben. — Wenn ohne gute Lehrer keine guten Schulen denkbar sind, so versteht es sich von selbst, daß vor Allem nur geprüften und als wahrhaft tüchtig erkannten Lehrern die Leitung der Religionsschulen übertragen werden darf. Das Großherzogl. Amtsblatt vom 18. Sept. 1840 bestimmt nun wohl ausdrücklich, daß nur solchen Lehrern, welche sich in der vorgeschriebenen Prüfung zur Ertheilung des Reli gionsunterrichts als hinlänglich befähigt ausgewiesen haben, die Leitung einer Schule übertragen werden solle. Welche Wirkung aber übt dieses Gesetz in unserm Lande aus? Um darauf die rechte Antwort zu geben, müssen wir zuerst das Gesetz selbst einer Betrachtung unterziehen. Was heißt „hinlänglich befähigt"? — Man wird uns zugeben, daß ohne strenge Prüfung, und namentlich, wenn dieselbe nicht einem Collegium, sondern einem einzelnen Manne übertragen ist,

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