Der israelitische Volkslehrer
- Journal
- Der israelitische Volkslehrer
- Volume
- 3 (1853)
- Issue
- Heft 3 (März 1853)
- Date
- 1853-03-01
- Page
- – (sequence 16)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
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68 Der israelitische Religionslehrer jener Ausdruck gar leicht mißbraucht und dahin gedeutet werden kann, daß jeder hergelaufene Mensch, bei welchem ven eigentlicher Bitdung gar nicht die Rede sein kann, jeder verkommene kaeker und Schächter, der nur hebräisch zu lesen und einigermaßen — oft schlecht genug — zu übersetzen vermag, als „hinlänglich befähigt" erkannt werden wird. Das nun ist des Nebels Wurzel! Die betreffende vorgeschriebene Prüfung der Religionslehrer — welche in andern Ländern, z. B. in Baiern, vor einem Prüfungs-Collegium mit derselben Strenge wie die Prüfung der Elementarlehrer vorgenommen wird — ist in unserm Lande ganz in die Hand des Rabbiners gegeben; von seiner Definition, und wir dürfen auch sagen von seinem subjektiven Standpunkte — und das ist für die Sache gefährlich! — wird es nun abhängen, ob er den Bildner der künftigen Generation für „hinlänglich befähigt" zu diesem wichtigen Amte erklären wird. Was ist hiervon die Folge? Wir begegnen in unserm Lande Lehrern, die kaum im Stande sind, ihren Namen richtig zu schreiben; wie sollten sie zur Ertheilung eines zeitgemäßen Religionsunterrichts das geringste Geschick haben? wir kommen in israel. Religionsschulen, wo sich unser innerstes Menschenthum empört, ob der trivialen Weise, wie den unschuldigen Kindlein die himmlische Geistes- und Herzensnahrung, die erst wahres Leben verleihende Religion „eingetrichtert" wird; wir glauben uns Plötzlich in das düsterste Mittelalter zurück versetzt: vor einigen Jahrhunderten konnte es mit der religiösen Jugendbildung nicht trüber aussehen, als es thatsächlich mit derselben in sehr vielen unsrer Religionsschulen bestellt ist. Das ist auch ganz natürlich! Denn es ist notorisch, daß viele Religionslehrer mit den Gemeinden contrahiren, ohne den betreffenden Herrn Rabbiner gesehen, noch viel weniger eine Prüfung bei ihm bestanden zu haben. Ich selbst habe in der Gemeinde Gladenbach zwei Jahre das Amt des Religionslehrers verwaltet, ohne zu einer betreffenden Prüfung oder zur Vorlage meiner Zeugnisse von irgend einer Seite angehalten worden zu sein. Die Gemeinde allein bestellt und bestätigt zu gleicher