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Der israelitische Volkslehrer · 1855-12-01 · Heft 12 (Dezember 1855) · page 30

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Journal
Der israelitische Volkslehrer
Volume
4 (1855)
Issue
Heft 12 (Dezember 1855)
Date
1855-12-01
Page
– (sequence 30)
Language
German
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Rnudscha«. 4S7 vor dem t. Zuchtpolizei-Gerichte Landau ^ur öffentlichen Verhandlung. Zur Vertheidigung des jungen Menschen war, außer dem k. Advokaten Hrn. Kessel daselbst. Hr. ObergerichtS-Anwalt Rinald aus Cassel eigends zu diesem Zwecke dahin gekommen. Die Verhandlung dauerte von Morgens 8 bis AbendS Haid 10 Uhr, mit alleiniger Unterbrechung von Mittags t bis 3, und während dieser ganzen Zeit war der Saal mit Zuhörern angefüllt. Man hatte geglaubt, die Verhandlung werde wegen der. allem menschlichen Schamgefühl Hohn sprechenden Briefe bei verschlossenen Thüren stattfinden. Allein das Gericht hatte einen Ausweg gewählt, nämlich jene Briefe den betheiligten Personen bloß schriftlich vorzulegen und deren Inhalt in der mündlichen Verhandlung nicht weiter zur Sprache zu bringen, Wohl um dieser in Landau wie in der ganzen Umgegend zur eavss e61sdr« gewordenen Sache der vollen Oeffentlichkeit nicht zu entziehen. Jedoch wurden nur Erwachsene zugelassen. Zeugen gegen den jungen Wetzlar wurden keine vorgeführt, den. noch nahm die Vernehmung von Zeugen: des Prinzipals desselben und seiner Kinder, sowie der Magd des Hauses und der Freunde des jungen Menschen, worunter der im Berichte des Oktoberheftes genannte Rosenblatt; den ganzen Vormittag in Anspruch. Die mittägige Verhandlung begann mit der sehr gründlichen Depofition der Sachverständigen, Mechaniker und Graveur, wegen des Siegels, besonders auf dem Briefe an die Erpedition des Frankfurter Journals. Dieser Brief war nämlich mit einem Siegel versehen, welches die Buchstaben 6. trug, indem der k. Untersuchungsrichter, in dessen Namen jener Brief fälschlich geschrieben war. Keorg Werner heißt, so daß die Anfangsbuchstaben mit 6erson Metzlar gleich find. Die Experten legten nun dar. daß das betr. Siegel kch. besonders durch die Lupe, unzweifelhaft als das Siegel des jungen Wetzlar herausstellte, wenn nicht, eine, in unserer Gegend zu diesem Zwecke noch gar nicht in Gebrauch gekommene uud complicirte Vorrichtungen erfordernde Nachbildung des Siegels durch Galvanoplastik, die als undenkbar in diesem Falle erkannt wurde, angenommen werden will. Eben so gründlich war das Gutachten der Sachverständigen über die Handschrift in den incriminirten Schriften und den anerkannten Schriften des W., zweier Schreiblehrer aus Frankenthal, denen sämmtliche Schriftstücke zur reistichen Beurtheilung eingesandet worden waren. Die beiden ihnen vorgelegten Fragen:!. ob sämmtliche inc:im:»i.:? Schriften vcs derselben Hand geschrieben, und 2. ob fie von W. geschrieben seien, wurden von den Sachverüändigen mit aller Bestimmtheit bejahet, so weit menschliche Ueberzeugung in solchen Dingen möglich sei." Sowohl der ganze Typus, der Totaleindruck der Schrift, als auch die vollkommene, charakteristische Gleichheit vieler Buchstaben, trotz der absichtlichen Entstellung der Handschrift in den incriminirten Schriften, beweise dL-S. Hiergegen hatten die Vertheidiger zwei Lehrer von Landau in die Sitzung kommen lassen, welche während der Verhandlung die Vergleichung anstellten, und tie erster- Frage zwar bejahten, in Bezug auf die zweite aber sich nicht so de-

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